Für die Beurteilung, ob sich ein Einspruch nur gegen das Strafausmaß richtet, kommt es nicht allein darauf an, daß der Bestrafte seine Eingabe als "Einspruch gegen die Strafhöhe" bezeichnet hat, sondern es ist der Inhalt dieses Rechtsmittels in seiner Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, daß der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat (siehe auch Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1983, Zahl: 83/02/0175, 23.10.1986, Zahl: 86/02/0063). Ergibt sich aus den Einspruchsausführungen, daß der Beschuldigte selbst ausdrücklich eine Geschwindigkeitsüberschreitung zugegeben hat und von ihm lediglich das ihm zur Last gelegte Ausmaß desselben bestritten wurde, so ist von einem Einspruch im Sinne von § 49 Abs 2 vorletzter Satz VStG auszugehen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 22.2.1989, Zahl: 88/02/0165, 24.5.1989, Zahl: 89/02/0009, 27.9.1989, Zahl: 89/02/0129).