TE UVS Niederösterreich 1993/05/06 Senat-KO-92-061

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Veröffentlicht am 06.05.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin wegen Übertretung des §15 Abs4 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß die Beschuldigte am 31. Dezember 1991 gegen 22,30 Uhr im Gemeindegebiet von O*********** auf der W*******straße (Landeshauptstraße **) beim Straßenkilometer 14,8 in Fahrtrichtung O*********** als Lenkerin des PKW **-***C beim Überholen des PKW W-*****A mit einer Geschwindigkeit von ca 80 km/h vom Fahrzeug, das überholt wurde und das eine Geschwindigkeit von ca 60 km/h einhielt, keinen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Abstand eingehalten hat.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Beschuldigte, vertreten durch Herrn Dr E M, Rechtsanwalt in K*********, fristgerecht Berufung erhoben.

 

Ohne auf diese Berufung inhaltlich näher einzugehen, ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich als Berufungsbehörde in rechtlicher Hinsicht auszuführen:

 

Gemäß §44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das bedeutet, daß es im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale bedarf, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind; der Umfang der notwendigen Konkretisierung hängt dabei vom jeweiligen Tatbild ab. Bei einer Übertretung nach §15 Abs4 StVO 1960 genügt ein Bescheidspruch nur dann dem Erfordernis des §44a Z1 VStG, wenn er den tatsächlich eingehaltenen seitlichen Abstand entfernungsgemäß (in Form einer bestimmten Zahl oder einer Bandbreite zwischen zwei Zahlen) angibt (VwGH 9.9.1981, Slg 10521 A).

 

Da im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid weder im Spruch noch in der Begründung einen Hinweis auf den tatsächlich eingehaltenen seitlichen Abstand enthält und innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine diesbezügliche Tatanlastung erfolgte, war eine Sanierung dieses Mangels nicht möglich und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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