Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, (AVG) F o l g e gegeben, der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z1 zweiter Fall Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52, (VStG) eingestellt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 9. Oktober 1992, 3-****-92, wurde über den Beschuldigten S F wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) eine Geldstrafe von S 5.000,-- zuzüglich eines Kostenbeitrages für das Verwaltungsstrafverfahren im Betrag von S 500,-- verhängt.
In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, er habe "als Inhaber der Gewerbeberechtigung für Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer gemäß §94 Z12 GewO 1973 Reparaturarbeiten an Fernsehgeräten von seinem Arbeitnehmer (Aushilfskraft) A E im Standort O********, ****dörfl *, durchführen lassen und dadurch das konzessionierte Radio- und Fernsehtechnikergewerbe ausgeübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben".
In der dagegen erhobenen Berufung wird die Aufhebung dieses Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens mit der Begründung beantragt, daß an Radio- und Fernsehgeräten von der im Straferkenntnis genannten Aushilfskraft nur einfache Reparaturarbeiten durchgeführt würden. Umfangreichere bzw kompliziertere Reparaturen an Fernsehgeräten würden von der jeweiligen Erzeugerfirma vorgenommen werden bzw von der Firma K und M in S*********, die im Besitz einer Berechtigung für das Radio- und Fernsehtechnikgewerbe ist, vorgenommen. In der Zeit von Dezember 1991 bis Februar 1992 habe A E auch "solche Arbeiten an Fernsehgeräten vorgenommen, für welche er - der Berufungswerber - keine Gewerbeberechtigung besitze". Aufgrund einer Zuschrift der Handelskammer würden nun nurmehr kleinere Reparaturarbeiten an Fernsehgeräten vorgenommen.
Zu diesem Berufungsvorbringen hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ am 28. April 1993 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben worden ist durch Einsichtnahme in die auf den Berufungswerber ausgestellte Kartei betreffend die aufrechten Gewerbeberechtigungen.
Aufgrund des Akteninhaltes, des durchgeführten Beweisverfahrens und der Verantwortung des Beschuldigten steht nachstehender Sachverhalt fest:
Der Berufungswerber ist für den Standort W**************, M******, E********straße *, im Besitz folgender Gewerbeberechtigungen:
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Handelsgewerbe gemäß §103 Abs1 litb Z25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Kleinhandel mit Elektrowaren und Elektrogeräten (seit 1. August 1988 - Tag der Anmeldung)
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Elektromechaniker und Elektromaschinenbauergewerbe gemäß §94 Z12 GewO 1973 (seit 14. März 1989 - Tag der Anmeldung)
Im Betrieb des Berufungswerbers in W*********, E********straße *, wurden bzw werden neben Elektrogeräten auch Radio- und Fernsehapparate vertrieben. Die bei solchen Geräten anfallenden Reparaturen werden vom Berufungswerber bzw seinen Mitarbeitern vorgenommen. Umfangreichere bzw kompliziertere Reparaturen an Fernsehgeräten werden im Betrieb nicht durchgeführt. Geräte die derartige Reparaturen erfordern, werden regelmäßig an die Erzeugerfirmen geschickt.
Zu diesen Feststellungen gelangte der Unabhängige Verwaltungssenat aufgrund der durchaus glaubwürdigen Verantwortung des Berufungswerbers und der Einsichtnahme in die Gewerbekartei der Bezirkshauptmannschaft xx betreffend die Gewerbeberechtigungen des Beschuldigten.
Der so festgestellte Sachverhalt war in rechtlicher Hinsicht wie folgt zu bewerten:
Der Berufungswerber ist aufgrund der Berechtigung für das Handelsgewerbe gemäß §103 Abs1 litb Z25 GewO 1973, welche auf den Kleinhandel mit Elektrowaren und Elektrogeräten eingeschränkt ist, befugt auch Radio- und Fernsehgeräte zu verkaufen.
Gemäß §34 Abs1 Z8 und 9 GewO 1973 steht den Händlern im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung auch das Recht zu, eine regelmäßige Wartung der verkauften Waren vorzunehmen bzw einen Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, die Nachfüllung von Behältern oder die Anbringung von Zubehör, sofern dies mit einfachen Handgriffen vorgenommen werden kann, an den von ihnen vertriebenen Waren durchzuführen.
Damit steht fest, daß für den Berufungswerber die Vornahme von Reparaturarbeiten an Fernsehgeräten nicht schlechthin verboten war. Er hat vielmehr durch die Vornahme von "einfachen Reparaturarbeiten" an solchen Geräten von dem ihm aufgrund seiner Gewerbeberechtigung zustehenden Recht Gebrauch gemacht. Der weitergehende Vorwurf, Reparaturarbeiten an Radio- und Fernsehgeräten vorgenommen zu haben, die über eine regelmäßige Wartung bzw über den Austausch schadhaft gewordener Bestandteile hinausgehen, wurde im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht erhoben. Der Unabhängige Verwaltungssenat kann daher nicht finden, daß durch die Vornahme von bloßen "Reparaturarbeiten an Fernsehgeräten" der dem Berufungswerber aufgrund seiner Gewerbeberechtigung zustehende Berechtigungsumfang überschritten worden ist, bzw daß damit das Radio- und Fernsehtechnikergewerbe - wie dies im angefochtenen Straferkenntnis zum Ausdruck gebracht wird - ausgeübt worden ist.
Zum Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist überdies anzumerken, daß das Radio- und Fernsehtechnikergewerbe zu den Handwerken, somit zu den Anmeldungsgewerben zählt. Die Behörde erster Instanz, die dem Berufungswerber die unbefugte Ausübung dieses Gewerbes angelastet hat, hätte daher nicht von einer Übertretung nach §366 Abs1 Z2 GewO 1973 sondern von einer Übertretung nach §366 Abs1 Z1 GewO 1973 ausgehen müssen.
Aufgrund der dargestellten rechtlichen Erwägungen war daher der Berufung Folge zu geben und das gegenständliche Strafverfahren einzustellen.