RS UVS Niederösterreich 1993/05/14 Senat-KR-92-010

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Veröffentlicht am 14.05.1993
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Ebenso Senat-HL-92-011 Rechtssatz

War die Bezirksverwaltungsbehörde zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses unzuständig, dann hat die Berufungsbehörde nur das Straferkenntnis aufzuheben, nicht aber auch das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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