Einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen nach § 360 Abs. 2 GewO sind sofort vollstreckbar, d.h. sie bedürfen zu ihrer Umsetzung weder eines förmlichen Vollstreckungsverfahrens noch dürfen diese mittelbar, insbesondere nicht im Wege Verwaltungsstrafverfahrens; umgesetzt werden. Aufhebung eines auf einen gemäß § 360 Abs. 2 GewO ergangenen Bescheid gestützten Straferkenntnisses mangels gesetzlicher Grundlage. Stattgabe.