RS UVS Oberösterreich 1993/04/07 VwSen-220121/2/Ga/Hm

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Veröffentlicht am 07.04.1993
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Rechtssatz

Einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen nach § 360 Abs. 2 GewO sind sofort vollstreckbar, d.h. sie bedürfen zu ihrer Umsetzung weder eines förmlichen Vollstreckungsverfahrens noch dürfen diese mittelbar, insbesondere nicht im Wege Verwaltungsstrafverfahrens; umgesetzt werden. Aufhebung eines auf einen gemäß § 360 Abs. 2 GewO ergangenen Bescheid gestützten Straferkenntnisses mangels gesetzlicher Grundlage. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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