Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall ist es nicht zu einer formellen Aufhebung bzw Rechtswidrigerklärung der vorläufigen Beschlagnahme der Apparate gekommen, sondern es ist lediglich der Beschwerdegegenstand ?Vorläufige Beschlagnahme? wegen der nachfolgenden bescheidmäßigen Anordnung der endgültigen Beschlagnahme weggefallen. Es wurde daher das Verfahren nicht wegen Klaglosstellung der Beschwerdeführerin, sondern wegen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens eingestellt. Dies bedeutet, dass es... mehr lesen...
Im bekämpften Bescheid ordnete die Bezirkshauptmannschaft Schwaz die Beschlagnahme von zwei Behältern mit diversen Jetons und 6 Blatt Karten, welche im XY Casino in der Z. in 6263 Fügen Nr XY, Betreiber Herr F. J. H., geb XY, wohnhaft 4782 St. Florian am Inn, Eigentümer der Gegenstände Herr J. H., wohnhaft XY, 6263 Fügen, vorgefunden wurden, gemäß § 52 Glücksspielgesetz bzw § 31 Tiroler Veranstaltungsgesetz unter Anwendung des § 39 Abs 1 VStG an. Aus der Bescheidbegründung ergibt sich, das... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer brachte am 10.4.2003 die mit 8.4.2003 datierte Beschwerde ein und führte darin folgendes aus: ?1. Bezeichnung des Verwaltungsaktes: Am 02.03.2003 um 20.30 Uhr wurde an der Betriebsstätte des Beschwerdeführers C. Ö. in N. über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Mag. G., 1.446 Jetons und eine Roulettekugel von der Gendarmerie N., vorläufig zur Beweissicherung/Sicherung des Verfalles gemäß § 39 VStG, beschlagnahmt. Freiwillig hat der Beschwerdeführer die Gegens... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Bescheid wurden zur Sicherung der Strafe des Verfalls folgende Gegenstände, die vom Gendarmerieposten Nauders am 2.4.2003 wegen Gefahr in Verzug vorläufig beschlagnahmt wurden, nunmehr mittels Bescheid in Beschlag genommen: 1 Roulettekugel, 1.446 Spieljetons (1.210 Roulettejetons und 236 Kartenjetons). Als Rechtsgrundlage wurde § 39 VStG angegeben. In der Begründung: dieses Bescheides wurde folgendes ausgeführt: ?Im Zuge einer Kontrolle am 02.04.2003 durch Beamte des Ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber verfügt weder über Bewilligungen nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz noch nach dem Glückspielgesetz. Er besitzt jedoch eine entsprechende Gewerbeberechtigung. Damit ist aber für den Berufungswerber nichts gewonnen. Im Österreichischen Verwaltungsverfahren gilt das Kumulationsprinzip. Das würde im gegenständlichen Fall bedeuten, dass der Berufungswerber neben der Bewilligung nach der Gewerbeordnung ? sofern eine notwendig ist bzw erteilt werden kann ? auch ... mehr lesen...
Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde unter Hinweis auf die Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 17.06.2003 Herrn W. P. Folgendes vorgehalten: ?Sie haben als Betreiber und Spielveranstalter am 28.04.2003 von ca 22.30 Uhr bis 04.00 Uhr und am 26.05.2003 gegen 22.05 Uhr im sogenannten ?Casino L. in L., XY-Straße, entgegen den Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes sowie des Glücks-spielgesetzes gewerbsmäßig a) ein Kugelkarussell, wobei der Einsatz auf einzelne Z... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Beschlagnahme nach § 39 VStG ist bereits zulässig, wenn nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung besteht. Die Übertretung muss also nicht erwiesen sein, da in einem solchen Fall bereits der Verfall ausgesprochen werden könnte (vgl VwGH vom 21.6.1989, 89/03/0172). Weiters setzt die Beschlagnahme voraus, dass eine Sicherung des Verfalls geboten ist. Schlagworte Beschlagnahme, Sicherung, Verdacht, Verdacht einer Verwaltungsübertretung, Verfall mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 10.05.2000, ZI A-416/00, wurde hinsichtlich der von einem Gendarmeriebeamten am 03.05.2000 vorläufig beschlagnahmten Handkoffer mit Kosmetikartikel, gemäß § 39 VStG 1991 die endgültige Beschlagnahme der Bezirkshauptmannschaft Lienz angeordnet und hat diese gleichzeitig gemäß § 369 GewO 1994 den Verfall dieser Kosmetikartikel ausgesprochen. Mit Straferkenntnis vom 5.2.2001, Zl A-416/00, der Bezirkshauptmannschaft Lienz, wurde dem Beschuldi... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 27 Abs.1 Futtermittelgesetz - FMG 1993, BGBl. Nr. 95/1993, haben die Aufsichtsorgane Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, einschließlich ihrer Verpackungen und Behältnisse vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie entgegen § 3 Abs.2 und 3 Z1 bis 4 oder entgegen § 6 Abs.1 in Verkehr gebracht werden. Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, diese hat binnen zwei Wochen nach Einlangen... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber führt einleitend zum Inhalt des der Beschlagnahme vorangegangenen Zwangsmaßnahmenbescheides vom 28.4.1999 aus, damit sei er aufgefordert worden, "einen Lärmpegelbegrenzer (Limiter) einzubauen, welcher auf 75 dB/A eingestellt ist und auch von dritten Personen nicht überbrückt oder außer Betrieb genommen werden kann." Entgegen dieser verkürzenden, der Aktenlage insofern widersprechenden Sichtweise, ist mit dem erwähnten, auf § 360 Abs4 GewO gestützten und sofo... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld - hoher Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (VwGH 21.4.1997, Zahl: 96/17/0488). Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem po... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld - hoher Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Ausicht stellt (vgl. VwGH vom 21.4.1997, Zahl: 96/17/0488). Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Inhaber des Pokerautomaten IMPERA AUSTRIA Thekenversion - ohne Typenschild bzw Nummer mit dem Programm FULL HOUSE - in A, Cafe B, am 25.9.1996, um 10.45 Uhr, diesen Pokerautomaten, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen und der die Entscheidung darüber durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung selbsttätig herbeiführt, außerhalb einer Spielbank betreibt, obwohl dieser Glücksspielautomat dem Glücksspielmonopol unterliegt... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld - hoher Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (VwGH vom 21.4.1997, Zahl 96/17/0488). Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem... mehr lesen...
Rechtssatz: Kann ein beschlagnahmtes Spielgerät bis zu einem Höchstspieleinsatz von S 40,-- bespielt werden, liegt der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 2 Glücksspielgesetz nicht vor. Eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld - oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (VwGH vom 21.4.1997... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschlagnahme von Gegenständen durch Organe der öffentlichen Aufsicht bildet lediglich eine "vorläufige" Maßnahme. Da die Beschlagnahme selbst gemäß §39 Abs1 VStG von der zuständigen Behörde durch Bescheid anzuordnen ist, hat die Behörde über die von ihrem Hilfsorgan "aus eigener Macht" (§39 Abs2 VStG) vorläufig in Beschlag genommenen Gegenstände unverzüglich bescheidmäßig abzusprechen oder die beschlagnahmten Gegenstände zurückzustellen. Solange die Behörde die Beschlagnah... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer war bei seiner Einreise, da das Fahrzeug unverzollt war, nicht berechtigt, diesen Pkw im Sinne des Art717 ZK-DVO vorübergehend zu verwenden. Die Beschlagnahme des Pkws war daher im Hinblick auf Art204 Abs1 litb Zollkodex, wonach die Einfuhrzollschuld ua bei Nichterfüllung einer der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Zollverfahren entsteht, zur Sicherung der Abgaben und allfälliger Kosten rechtmäßig. Vor dem Hintergrund, daß n... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Bf wurde anläßlich der Amtshandlung eine Bestätigung über eine vorläufige Beschlagnahme über Anordnung der BH U-U gemäß § 39 VStG überreicht. Gemäß § 39 Abs.1 VStG kann, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, die Behörde zur Sicherstellung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen. Gemäß Abs.2 leg.cit. können bei Gefahr im Verzug auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus ... mehr lesen...
Gemäß § 52 Abs 1 Z 5 Glücksspielgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu S 300 000,-- zu bestrafen, wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber). Nach § 52 Abs 2 Glücksspielgesetz unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem ... mehr lesen...
Rechtssatz: § 53 Glücksspielgesetz stellt gegenüber § 39 VStG eine Spezialvorschrift dar. Die Sicherung des Verfalls bildet nach § 53 Glücksspielgesetz keine Voraussetzung für eine Beschlagnahme von Glücksspielapparaten bzw. Glücksspielautomaten. Es genügt der Verdacht eines fortgesetzten (oder wiederholten) Verstoßes gegen § 52 Abs 1 Z 5 oder Z 7 Glücksspielgesetz. Schlagworte Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, Voraussetzung mehr lesen...
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde gegenüber den Berufungswerbern, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K, ausgesprochen, sie hätten am 9.4.1992 eine Braunbärdecke samt Kopf: aus Rumänien über den Grenzübergang Heiligenkreuz nach Österreich eingeführt, somit ein Erzeugnis der im Anhang II des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten von freilebenden Tieren und Pflanzen, BGBl. Nr.188/1982 i. d.g.F., angeführten Art Braunbär aus einem Land, das nicht Vertragsstaat des... mehr lesen...
Mit dem gegenständlichen Bescheid wurden, gestützt auf §39 VStG, folgende Gegenstände zur Sicherung der Strafe des Verfalls in Beschlag genommen: 5 Pkg Kieselerde Calcium Gelatine Kautabletten, 9 Pkg Kieselerde + Calcium Forte Kapseln, 8 Pkg Spezial Hefe Tabletten, 18 Pkg Knoblauch Perlen, 17 Pkg Weizenkeimöl Gelee Royale Kapseln, 2 Pkg Polar Lachs-Öl Kapseln und 12 Pkg Gelatine Kapseln. Diese Produkte wurden am 23.2.1995 in der Niederlassung der B GmbH in I, , durch Feilbieten in Verkeh... mehr lesen...
Rechtssatz: Zufolge der Kann-Bestimmung in § 30 b Abs 1 Stmk Veranstaltungsgesetz und auch in § 39 Abs 1 VStG steht der Behörde die Wahl der Vorgangsweise hinsichtlich der Anordnung der Entfernung eines Spielapparates frei. Die Behörde kann sich über ihre Entscheidung hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Entfernung eines Spielapparates davon leiten lassen, ob ein Strafverfahren durchgeführt oder ob ein hoheitlichter Akt als sichernde Maßnahme mit dem Ziel und Zweck eines unmittelbaren ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurden im Zuge einer Hausdurchsuchung private Schreibtischladeninhalte in Beschlag genommen, ein Beschlagnahmeprotokoll nicht errichtet, ein richterlicher Beschlagnahmebeschluß nicht gefaßt, ein verwaltungsbehördlicher Beschlagnahmebescheid ebenfalls nicht erlassen und erst in der Folge durch die Verwahrstelle des Landesgerichtes Klagenfurt die Ausfolgung der beschlagnahmten Gegenstände veranlaßt, so war der Eigentümerin dieser Gegenstände die Verfügungsmöglichkeit über ihr Eig... mehr lesen...
Rechtssatz: Kann sich das amtshandelnde Organ auf eine denkmögliche Auslegung einer Verwaltungsvorschrift berufen, welche eine Beschlagnahme zulässig erscheinen läßt, so kann darin jedenfalls zunächst eine Verletzung des Eigentumsrechtes durch eine erfolgte Beschlagnahme nicht erblickt werden. Der durch die vorläufige Beschlagnahme bewirkte unmittelbare behördliche Zugriff wird rechtswidrig und verletzt das Eigentumsrecht, wenn nicht unverzüglich, das heißt, so rasch wie möglich, von der z... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschlagnahme ist nur zulässig, soweit dies zur Sicherung des Verfalls "geboten" ist. Die Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz setzt neben den beiden Tatbildmerkmalen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung und des für diese Delikte als Strafe angedrohten Verfalls als weiteres rechtserhebliches Merkmal voraus, daß eine Sicherung des Verfalls überhaupt geboten ist. Die Beschlagnahme nach § 39 VStG ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht eine... mehr lesen...
Rechtssatz: Liegen zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung die Voraussetzungen der Beschlagnahme nach § 66 Abs 3 Weingesetz nicht mehr vor, ist der Berufung Folge zu geben und die Beschlagnahme aufzuheben. mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: a) Zeit: 30.11.1990, 11,05 Uhr, Ort: B, Cafe E GesmbH b) Zeit: 30.11.1990, 13,40 Uhr Ort: R, Nr , Gasthaus S B Tatbeschreibung Sie haben in den Gastgewerbelokalen a) E GesmbH, B, Hauptplatz und b) S B, R , je einen Uhrenautomaten (Einsatz S 10,--, möglicher Gewinn eine Uhr), wie anläßlich einer Kontrolle am 30.11.1990 festgestellt wurde, aufgestellt und dabei Glücks... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden in einem Kaffeehaus Spielapparate oder Spielautomaten betrieben, so ist der Aufsteller und nicht der Kaffeehausbesitzer verwaltungsstrafrechtlich im Bereich des Beschlagnahmeverfahrens verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Gegen eine vorläufige Beschlagnahme ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Erst gegen den Bescheid, mit dem eine Beschlagnahme angeordnet wird, ist in sinngemäßer Anwendung des § 51 Berufung, jedoch ohne aufschiebende Wirkung, zulässig. mehr lesen...