RS UVS Steiermark 1995/03/02 30.2-118/94

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Veröffentlicht am 02.03.1995
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Rechtssatz

Zufolge der Kann-Bestimmung in § 30 b Abs 1 Stmk Veranstaltungsgesetz und auch in § 39 Abs 1 VStG steht der Behörde die Wahl der Vorgangsweise hinsichtlich der Anordnung der Entfernung eines Spielapparates frei. Die Behörde kann sich über ihre Entscheidung hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Entfernung eines Spielapparates davon leiten lassen, ob ein Strafverfahren durchgeführt oder ob ein hoheitlichter Akt als sichernde Maßnahme mit dem Ziel und Zweck eines unmittelbaren Eingriffes ohne vorausgegangenes Verfahren getroffen werden soll. Bei Anwendung des § 30 b Abs 1 Stmk Veranstaltungsgesetz ist die Behörde zufolge Abs 2 jedoch dazu verpflichtet, den Eigentümer des entfernten Spielapparates zu dessen Abholung aufzufordern. Hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Entfernung des Spielapparates ließ sich die Behörde im vorliegenden Fall bei ihrer Entscheidung von den Intentionen des § 30 b Abs 1 leg. cit. leiten. Der in § 30 b Abs 2 leg. cit. normierten Verpflichtung entsprechend hatte die Behörde dem Eigentümer des gemäß Abs 1 entfernten Spielapparates dessen Abholung aufzutragen, zumal eine gemäß § 37 Abs 2 leg. cit. als Strafe vorgesehene Verfallserklärung des Spielapparates zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtskräftig nicht ausgesprochen ist. Bei Anwendung des § 30 b des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes für die Entfernung eines entgegen diesem Gesetz aufgestellten Spielapparates ist die Bestimmung des § 39 VStG als Rechtsgrundlage einer bescheidmäßigen Anordnung der Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls zufolge der in der zitierten Verwaltungsvorschrift normierten Verpflichtung zur Rückgabe behördlich entfernter Spielapparate nicht zielführend. Die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Beschlagnahme mußte demnach als der Rückgabeverpflichtung widersprechend aufgehoben werden.

Schlagworte
Veranstaltungsrecht Verfall Entfernung Spielapparat Beschlagnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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