RS UVS Kärnten 1992/09/01 KUVS-822/3/92

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Veröffentlicht am 01.09.1992
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Rechtssatz

Gegen eine vorläufige Beschlagnahme ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Erst gegen den Bescheid, mit dem eine Beschlagnahme angeordnet wird, ist in sinngemäßer Anwendung des § 51 Berufung, jedoch ohne aufschiebende Wirkung, zulässig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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