Der Berufungswerber verfügt weder über Bewilligungen nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz noch nach dem Glückspielgesetz. Er besitzt jedoch eine entsprechende Gewerbeberechtigung. Damit ist aber für den Berufungswerber nichts gewonnen. Im Österreichischen Verwaltungsverfahren gilt das Kumulationsprinzip. Das würde im gegenständlichen Fall bedeuten, dass der Berufungswerber neben der Bewilligung nach der Gewerbeordnung ? sofern eine notwendig ist bzw erteilt werden kann ? auch eine solche nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz und/oder nach dem Glückspielgesetz bedurft hätte. Derartige Bewilligungen nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz und nach dem Glückspielgesetz konnte jedoch der Beschwerdeführer nicht erwirken, da es sich im gegenständlichen Fall einerseits um verbotene Tätigkeiten handelt und andererseits um einen Eingriff in das Glückspielmonopol. Das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung alleine ist sohin im gegenständlichen Fall nicht ausreichend gewesen. Das anhängige Berufungsverfahren betreffend Zurückweisung einer Gewerbeanmeldung hat daher für das gegenständliche Verfahren keine Bedeutung (vgl dazu VwGH 4.9.2002, Zl. 2002/04/0115-3). Erst wenn für die gegenständlichen Veranstaltungen alle notwendigen Bewilligungen vorgelegen wären, hätten diese durchgeführt werden dürfen.
Dass der Verdacht des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen gegeben war, ergibt sich einerseits aus der Anzeige und der daraufhin erlassenen Aufforderung zur Rechtfertigung.
Sowohl § 31 Abs 3 Tiroler Veranstaltungsgesetz als auch § 52 Abs 2 Glückspielgesetz sehen den Verfall vor. Daher konnte die gegenständliche Beschlagnahme erfolgen.
§ 39 Abs 2 VStG stellt auf Gefahr in Verzug ab. Eine solche ist gegeben, wenn für den Fall der Nichtbeschlagnahme die Fortsetzung der strafbaren Handlung wahrscheinlich ist oder eine Verbringung der Gegenstände, für die der Verfall als Strafe vorgesehen ist, und damit der Entzug vor dem Zugriff der Behörde verhindert werden soll. Auch eine Verdunklungsgefahr vermag die Gefahr in Verzug zu rechtfertigen (VwGH 22.1.1997, Zl. 94/03/0290; ua). Im Hinblick auf die Darstellung der Vorschichte in der vorzitierten Anzeige konnten die diensthabenden Beamten mit Recht davon ausgehen, dass für den Fall der Nichtbeschlagnahme der fraglichen Gegenstände die Forstsetzung der strafbaren Handlung wahrscheinlich ist und somit Gefahr in Verzug im Sinne des § 39 Abs 2 VStG gegeben war.