TE UVS Tirol 1995/03/29 11/57-2/1995

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Veröffentlicht am 29.03.1995
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51 Abs1 und 51e Abs2 VStG wird die Berufung mit der Maßnahme als unbegründet abgewiesen, daß als Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme der fraglichen Verzehrprodukte neben der Bestimmung des §39 VStG die Bestimmung des §40 Abs2 Lebensmittelgesetz zu gelten hat.

Text

Mit dem gegenständlichen Bescheid wurden, gestützt auf §39 VStG, folgende Gegenstände zur Sicherung der Strafe des Verfalls in Beschlag genommen:

5 Pkg Kieselerde Calcium Gelatine Kautabletten,

9 Pkg Kieselerde + Calcium Forte Kapseln,

8 Pkg Spezial Hefe Tabletten,

18 Pkg Knoblauch Perlen,

17 Pkg Weizenkeimöl Gelee Royale Kapseln,

2 Pkg Polar Lachs-Öl Kapseln und

12 Pkg Gelatine Kapseln.

 

Diese Produkte wurden am 23.2.1995 in der Niederlassung der B GmbH in I, , durch Feilbieten in Verkehr gebracht und von Organen der Lebensmittelaufsicht am 23.2.1995 gemäß §40 Abs1 lita Z3 Lebensmittelgesetz vorläufig beschlagnahmt.

 

Der Grund für die vorläufige Beschlagnahme durch die Organe der Lebensmittelaufsicht sei darin gelegen, daß die angeführten Produkte trotz Untersagung durch die Bescheide des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom

21. und 22.11.1994 nach §18 Abs2 Lebensmittelgesetz am 23.2.1995 durch Feilhalten in Verkehr gebracht wurden, wodurch eine Verwaltungsübertretung nach §74 Abs4 Z4 des Lebensmittelgesetzes vorliege. Es sei daher gemäß §39 Abs1 VStG zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anzuordnen.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wird die ersatzlose Behebung dieses Bescheides begehrt. Ausgeführt wird, die bescheidgegenständlichen Verzehrprodukte seien vom Hersteller bereits ab 22.2.1995 zum Inverkehrbringen in Österreich angemeldet und seither nicht untersagt worden. Sie seien daher am 23.2.1995 gesetzmäßig in Verkehr gebracht worden. Die mit Bescheid vom 1.3.1995 verfügte Beschlagnahme sei daher gesetzwidrig und verpflichte die Behörde zum SchadenersatZ

 

Dieser Berufung kommt aus folgenden Erwägungen keine Berechtigung zu:

 

Aktenkundig ist, daß das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz gemäß §18 Abs2 Lebensmittelgesetz mit den Bescheiden vom 21.11.1994, Zl 369.293/1-III/B/12/94, und vom 22.11.1994, Zl 369.292/1-III/B/12/94, das Inverkehrbringen der von der Firma P, Lebensmittelhandels GesmbH., , W, mit Schreiben vom 22.8.1994 als Verzehrprodukte angemeldeten verschiedenen Produkte, unter anderem auch der verfahrensgegenständlichen, untersagt hat, da es sich bei einem Teil dieser Produkte um Arzneimittel und somit zulassungspflichtige Arzneispezialitäten handle, zum anderen Teil bei den nicht als Arzneimittel eingestuften Produkten die Verpackungen gemäß §9 Lebensmittelgesetz verbotene gesundheitsbezogene Angaben aufweisen.

 

Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 27.2.1995, daß am 24.2.1995 Herr R von der Firma P und Herr M von der Firma B bei der Lebensmittelaufsicht angerufen haben und mitgeteilt haben, daß sämtliche Produkte bereits am 22.2.1995 neu angemeldet wurden und somit die Beschlagnahme aufzuheben wäre. Im erstinstanzlichen Akt befindet sich weiters ein Telefax der Firma P, unterfertigt von Herrn Dr. R, vom 23.2.1995 an das Städtische Marktamt - Lebensmittelkontrolle, dem in Kopie die Neuanmeldung der inkriminierten Produkte durch die AGesmbH. beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 22.2.1995 beigeschlossen war. Die von der Berufungsbehörde angestellten Erhebungen beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz erbrachten folgendes:

 

1. Produzent der am 22.8.1994 von der Firma P angemeldeten Produkte war die Firma A GesmbH., M; in Verkehr gebracht wurden diese Erzeugnisse von der Firma P, Lebensmittelhandels GesmbH., W;

2. Produzent und Vertreiber der am 22.2.1995 angemeldeten Produkte ist die Firma A GesmbH., M. Die Anmeldung erfolgte durch den Vertreter Herrn Rechtsanwalt Dr. H M, ,  W.

3. Gegen die beiden Untersagungsbescheide des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 21. und 22.11.1994 wurde von der Firma P, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H M, ,  W, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

4. Folgende von der Firma A angemeldeten Produkte sind in Aufmachung und Zusammensetzung ident mit den von der Firma P angemeldeten Produkte, deren Inverkehrbringen mit Bescheid untersagt wurde:

          Kieselerde Trink-Gelatinat

          Gelatine Kapseln

          Weizenkeimöl Gelee Royale Kapseln

          Knoblauch Perlen

          Spezial Hefe Tabletten

          Spargel Light Drops

          Kieselerde + Calcium Forte Kapseln

          Eisen + C Brausetabletten

          Multivitamine für Kinder

          Blütenpollen Vitamindragees mitGelee Royale

          Coenzym Q10 Zellenergie-Vitamin Kapseln

          Carotin C E Zellschutz-Vitaminkapseln

          Magnesium Vitalstoff-Tabletten

          Multivitamin Dragees

          Magnesium Brausetabletten

          Polar Lachs-Öl Kapseln

          Kieselerde Calcium Gelatine Kautabletten

Darunter sind auch jene 7 Produkte, deren bescheidmäßige

Beschlagnahme ausgesprochen wurde.

 

Daraus ergibt sich folgende rechtliche Würdigung:

I. Am 22.2.1995 wurden von der Firma A GesmbH. die nach Aufmachung und Zusammensetzung identen Produkte angemeldet, deren Inverkehrbringen bescheidmäßig untersagt worden ist.

II. Die beiden Untersagungsbescheides des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 21. und 22.11.1994 entfalteten somit gegenüber den am 22.2.1995 angemeldeten identen Produkten nach wie vor Rechtswirksamkeit, sodaß das Inverkehrbringen dieser Produkte verboten war, da ein bloßer Wechsel bei der anmeldenden Partei ohne Änderung der Sachlage vorlag.

 

III. Die Firma A GesmbH. hatte bei der Anmeldung am 22.2.1995 über ihren Rechtsvertreter Herrn Dr. H M, ,  W, Kenntnis von den beiden Untersagungsbescheiden, da Herr Rechtsanwalt Dr. S zuvor für die Firma P gegen die beiden Untersagungsbescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat.

 

IV. Damit bewirkte die Anmeldung vom 22.2.1995 im Hinblick auf die Identität der Produkte und die beiden für diese Produkte rechtswirksamen Untersagungsbescheide kein erlaubtes Inverkehrbringen bis zu einer allfälligen späteren Untersagung; die Anmeldung vom 22.2.1995 muß als Versuch angesehen werden, die Rechtsfolgen der beiden Untersagungsbescheide (Verbot des Inverkehrbringens) zu unterlaufen.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde erfolgte die am 23.2.1995 von Organen der Lebensmittelaufsicht in der Niederlassung der B GmbH in I, , vorgenommene vorläufige Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Produkte aufgrund der beiden Untersagungsbescheide des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Sinne des §40 Abs1 lita Z3 Lebensmittelgesetz zu Recht. Zu Recht wurde im Hinblick auf den bestehenden Verdacht einer Übertretung nach §74 Abs4 Z4 Lebensmittelgesetz gemäß §39 Abs1 VStG zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände angeordnet, wobei als weitere Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme §40 Abs2 Lebensmittelgesetz anzusehen ist..

 

Aus den aufgezeigten Überlegungen war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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