Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch: "Tatzeit: 10.11.1991 Tatort: T, xxStr 9 im Cafe "A", Sie haben einen Glücksspielautomaten (Pokerautomat der Merke Fun World Nr xx), der dem Glücksspielmonopol unterliegt, außerhalb einer Spielbank betrieben, indem Sie den genannten Automaten im Lokal des K A in T, xxStr 9 zur Aufstellung brachten. Übertretung gem §52 Abs1 Z5 Glücksspielgesetz Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen: 1 G... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschlagnahmebescheid (Glücksspielautomat) ist sowohl dem Beschuldigten (Inhaber bzw Betreiber) als auch dem Eigentümer (soferne dieser nicht mit dem Inhaber oder Betreiber identisch ist) zuzustellen. mehr lesen...
Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch: "Sie haben einen Glücksspielautomaten (Pokerautomat NOVO-MATIK) der dem Glücksspielmonopol unterliegt, außerhalb einer Spielbank betrieben, indem Sie den genannten Automaten im Lokal des N C in T, xxStraße 12 zur Aufstellung brachten. Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift: §52 Abs1 Z5 Glücksspielgesetz Tatzeit: 10.11.1991, 16,30 Uhr" Gegen diesen Bescheid erhob Herr W K Berufung und führte darin aus, daß das Gerät sein Eigentum ... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle einer Vermietung eines Automaten mit festem Mietzins ist im Zweifel der Mieter und nicht der Eigentümer als Betreiber des Automaten anzusehen. In diesem Fall ist es aber erforderlich, daß sowohl dem Betreiber als auch dem Eigentümer der Beschlagnahmebescheid zugestellt wird. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen den Beschuldigten folgenden Bescheid erlassen: "Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: Sie haben am 29.9.1990 im Eigenjagdrevier T; H, einen hegerisch besonders wertvollen Hirsch der Klasse II erlegt, obwohl für dieses Jagdgebiet im Jahr 1990 nur ein Hirsch der Klasse III bewilligt war. Verwaltungsübertretungen nach §135 Abs1 Z24 iVm §83 Abs2 und 3 NÖ Jagdges 1974 (NÖ JG, LGBl 6500-7, u §26 Abs2 und 3 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn auch eine ausdrückliche Regelung, daß ein Verhalten, das zur Tatzeit strafbar war, im Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz überhaupt nicht mehr strafbar ist (nicht bloß ein milderes Gesetz), fehlt, so kann der Täter dennoch nicht mehr bestraft werden. (Zum Zeitpunkt, als der Hirsch erlegt wurde, lag infolge seines Hegewertes noch eine Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen war. Die Bestimmung, wonach ein hege... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VfSlg 3848/1960; 8981/1980; 9490/1982; 11650/1988; 11820/1988; VwSlg 12683 A/1988; VwGH vom 30.1.1991, Zl.89/01/0442; VwSen-220013 vom 9.8.1991 Rechtssatz: Beschlagnahme und anschließende Nichtherausgabe als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Organe des Aufsichts- und Ausforschungsdienstes der Post sind "Organe der öffentlichen Aufsicht" i.S.d. § 39 VStG; Vertriebskontrolle gemäß § 4 Privatfernmeldeanlagenverordnung (als Gese... mehr lesen...