Kann sich das amtshandelnde Organ auf eine denkmögliche Auslegung einer Verwaltungsvorschrift berufen, welche eine Beschlagnahme zulässig erscheinen läßt, so kann darin jedenfalls zunächst eine Verletzung des Eigentumsrechtes durch eine erfolgte Beschlagnahme nicht erblickt werden. Der durch die vorläufige Beschlagnahme bewirkte unmittelbare behördliche Zugriff wird rechtswidrig und verletzt das Eigentumsrecht, wenn nicht unverzüglich, das heißt, so rasch wie möglich, von der zuständigen Behörde ein Bescheid gemäß § 39 Abs 1 VStG erlassen oder der beschlagnahmte Gegenstand zurückgestellt wird. War jedoch nicht erkennbar, auf welche, eine Beschlagnahme vorsehende, Verletzung einer Verwaltungsvorschrift sich die einschreitenden Organe in einer nicht denkunmöglichen Auslegung eines Gesetzes berufen konnte, ist die trotzdem vorgenommene Beschlagnahme rechtswidrig und der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art 5 StGG verletzt.