Eine Beschlagnahme nach § 39 VStG ist bereits zulässig, wenn nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung besteht. Die Übertretung muss also nicht erwiesen sein, da in einem solchen Fall bereits der Verfall ausgesprochen werden könnte (vgl VwGH vom 21.6.1989, 89/03/0172). Weiters setzt die Beschlagnahme voraus, dass eine Sicherung des Verfalls geboten ist.