RS UVS Kärnten 1993/08/25 KUVS-1405/1/93

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Veröffentlicht am 25.08.1993
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Rechtssatz

Die Beschlagnahme ist nur zulässig, soweit dies zur Sicherung des Verfalls "geboten" ist. Die Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz setzt neben den beiden Tatbildmerkmalen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung und des für diese Delikte als Strafe angedrohten Verfalls als weiteres rechtserhebliches Merkmal voraus, daß eine Sicherung des Verfalls überhaupt geboten ist. Die Beschlagnahme nach § 39 VStG ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Übertretung besteht. Die Übertretung muß nicht erwiesen sein, da in einem solchen Falle bereits der Verfall ausgesprochen werden kann. Die Rechtslage sieht auch nicht vor, daß vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 39 VStG der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muß, da diese als eine offenkundig notwendige Sicherungsmaßnahme, sowohl im Hinblick auf die Beweisführung, als auch auf den Verfall im Falle vorangegangener Einräumung des Parteiengehörs naturgemäß zum Scheitern verurteilt ist, weil nach den Erfahrungen des täglichen Lebens die Verbringung bzw Veränderung solcher mit Verfall bedrohter Gegenstände geradezu anzunehmen ist. Werden beim Beschuldigten, ohne Bewilligung, Teile einer Funkanlage im Sinne des Fernmeldegesetzes, mit welcher eine UKW-Rundfunkanlage betrieben werden kann, so vorgefunden, so ist die Sicherungsmaßnahme der Beschlagnahme gerechtfertigt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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