RS UVS Vorarlberg 1997/06/03 2-01/97

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Veröffentlicht am 03.06.1997
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Rechtssatz

Der Beschwerdeführer war bei seiner Einreise, da das Fahrzeug unverzollt war, nicht berechtigt, diesen Pkw im Sinne des Art717 ZK-DVO vorübergehend zu verwenden. Die Beschlagnahme des Pkws  war daher im Hinblick auf Art204 Abs1 litb Zollkodex, wonach die Einfuhrzollschuld ua bei Nichterfüllung einer der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Zollverfahren entsteht, zur Sicherung der Abgaben und allfälliger Kosten rechtmäßig. Vor dem Hintergrund, daß nicht auszuschließen war, daß der Beschwerdeführer das Fahrzeug dem Zugriff der Behörde entziehen würde, war überdies eine Gefährdung der Abgabenbelange anzunehmen. Aus diesem Grund begegnet die wegen "Gefahr im Verzug" angeordnete Beschlagnahme keinen Bedenken. Auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer - nach seinen Angaben - das Fahrzeug noch am selben Tag aus Österreich ausgeführt hätte, vermag an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.

Schlagworte
Beschlagnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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