Die Beschlagnahme von Gegenständen durch Organe der öffentlichen Aufsicht bildet lediglich eine "vorläufige" Maßnahme. Da die Beschlagnahme selbst gemäß §39 Abs1 VStG von der zuständigen Behörde durch Bescheid
anzuordnen ist, hat die Behörde über die von ihrem Hilfsorgan "aus eigener Macht" (§39 Abs2 VStG) vorläufig in Beschlag genommenen Gegenstände unverzüglich bescheidmäßig abzusprechen oder die beschlagnahmten Gegenstände zurückzustellen. Solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt noch die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich zurückgegeben hat, liegt eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. VfSlg. 11650/1988). Das Ermittlungsverfahren hat nicht ergeben, daß die belangte Behörde über die Beschlagnahme der Fische durch Bescheid abgesprochen hätte. Die belangte Behörde hat auch die Fische nicht wieder zurückgegeben. Spätestens innerhalb einer Woche nach Einlangen des schriftlichen Kontrollberichts des staatlichen Fischereiaufsehers wäre aber die belangte Behörde in der Lage und daher auch verpflichtet gewesen, über die fortdauernde vorläufige Beschlagnahme durch Bescheid abzusprechen. Zu diesem Zeitpunkt mußte ihr ein Urteil darüber möglich sein, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß §39 Abs1 VStG vorlagen (vgl. VfSlg. 11820/1988). Demgemäß stand die dennoch über diesen Zeitpunkt hinaus andauernde, bescheidmäßig nicht gedeckte Beschlagnahme der Fische im Widerspruch zu §39 VStG (vgl. VwGH vom 30.1.1991, Zl. 89/01/0442). Das Ende einer solchen rechtswidrigen Beschlagnahme ist gegeben, wenn ein Bescheid nach §39 Abs1 VStG erlassen wird oder auch wenn der Verfall der Fische bescheidmäßig ausgesprochen wird. Ab diesem Zeitpunkt deckt der Bescheid die Entziehung aus dem Gewahrsam. Eine allfällige Rechtswidrigkeit fiele dem betreffenden Bescheid zur Last.