TE UVS Tirol 2001/04/19 2000/17/087-3

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Veröffentlicht am 19.04.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn M., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 10.05.2000, Zl A-416/00, wie folgt:

 

I.

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung gegen die Beschlagnahme als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung hinsichtlich des Verfalls als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 10.05.2000, ZI A-416/00, wurde hinsichtlich der von einem Gendarmeriebeamten am 03.05.2000 vorläufig beschlagnahmten Handkoffer mit Kosmetikartikel, gemäß § 39 VStG 1991 die endgültige Beschlagnahme der Bezirkshauptmannschaft Lienz angeordnet und hat diese gleichzeitig gemäß § 369 GewO 1994 den Verfall dieser Kosmetikartikel ausgesprochen.

 

Mit Straferkenntnis vom 5.2.2001, Zl A-416/00, der Bezirkshauptmannschaft Lienz, wurde dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs1 Z1 iVm § 124 Z10 GewO 1994 zur Last gelegt und über ihn gemäß § 366 Abs1 Z1 GewO 1994 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Dieses Straferkenntnis ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen. Gegen den Beschlagnahme- und Verfallsbescheid hat der Berufungswerber jedoch innerhalb offener Frist Berufung erhoben und in dieser im Wesentlich ausgeführt, dass der Handkoffer mit Kosmetikartikeln Eigentum der Firma ?R.? sei, das Firmenvermögen den beiden Gesellschaftern je zur Hälfte gehöre und der Berufungswerber keine entgeltliche und regelmäßige Tätigkeit im Handelagentengewerbe ausübe, da er bis zum Tage der Berufung weder einen Schilling für diese Tätigkeit eingenommen habe noch diese Tätigkeit bisher regelmäßig ausgeübt habe. Die Gewerbeberechtigung sei durch die Firma ?P.? gegeben, welche bei den zuständigen Behörden seit Jahren ordnungsgemäß gemeldet sei. Die Firma ?P.? habe die Dienste des Berufungswerbers insofern in Anspruch genommen, als er der Repräsentant der jordanischen Erzeugerfirma ?A.? ist und vorerst der Firma ?P.? bzw mit der Abwicklung aller behördlichen Schritte der Firma ?R.? das Alleinvertretungsrecht in Österreich für die Kosmetika von R. eingebracht habe. Es werde daher ersucht, dass rechtmäßige Eigentum von Dr. V. - das heißt die Hälfte der Tasche und aller Kosmetika - an diesen zurückzuerstatten.

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

Gemäß § 39 Abs1 VStG 1950 kann die Behörde wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

 

Eine gemäß § 39 Abs1 VStG 1950 erfolgte Beschlagnahme tritt durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls - zu dessen Sicherung sie verfügt wurde - mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft. Die vorliegende Berufung betreffend die Beschlagnahme ist somit gegenstandslos geworden. Es war die Berufung diesbezüglich als unzulässig zurückzuweisen, da sie keine Rechtswirkung mehr entfaltet und es ihr daher an der notwendigen Beschwer fehlt.

 

Hinsichtlich des Verfalls ist Nachstehendes auszuführen:

 

Gemäß § 366 Abs1 Z1 GewO 1994 begeht jemand eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu ATS 50.000,-- (EUR 3633,64) zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung zu haben.

 

§ 369 GewO 1994 bestimmt, dass der Verfall von Waren ausgesprochen werden kann, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach § 366 GewO 1994 in Zusammenhang stehen. Von der Verhängung der Strafe des Verfalles ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes oder zur Führung seines Haushaltes benötigt.

 

Zunächst ist festzustellen, dass der Beschuldigte am 3.5.2000 im Kosmetik-Studio M. den Kunden Kosmetikartikel vorgestellt und zum Verkauf angeboten hat, ohne im Besitz einer hierfür erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein. Er hat dadurch die Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs1 Z1 GewO 1994 zu verantworten.

 

Bezugnehmend auf die Bestimmungen des § 369 GewO ist darauf zu verweisen, dass unter den Worten ?seines Berufes? jener Beruf zu verstehen ist, der vom Beschuldigten tatsächlich ausgeübt wird, wobei die Ausübung des Berufes nicht rechtswidrig sein darf. Da der Berufungswerber den Verkauf bzw die Präsentation von Kosmetikartikel ohne die dafür notwendige Legitimation nach der Gewerbeordnung durchgeführt hat, besteht kein Recht auf Rückerstattung der beschlagnahmten Gegenstände, da die Gefahr besteht, dass diese wieder einer illegalen Gewerbstätigkeit zugeführt werden würden.

Außerdem kann gemäß § 37 Abs5 VStG die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Beschuldigte am Tage des gegenständlichen Vorfalls einen ägyptischen Reisepass vorweisen konnte, welcher ein Schengenvisum C, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Amman beinhaltete, und welchem zu entnehmen war, dass dieses Visum von 1.9.1999 bis 31.8.2000 gültig wäre und zwar für mehrfache Einreise und Aufenthaltsdauer von 90 Tagen. Einen festen Wohnsitz konnte der Beschuldigte jedoch nicht vorweisen. Somit ist unter Hinweis auf § 37 Abs5 VStG im Zusammenhang mit § 366 Abs1 Z1 und § 369 GewO 1994 der Verfall zu Recht ausgesprochen worden, da sich der Berufungswerber dem Vollzug der Strafe entziehen hätte können.

 

Dem Handelsregisterauszug vom 04.05.2000 ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber gemeinsam mit Herrn Dkfm-Dr. V. am 24.12.1999 die Firma ?R.? eintragen ließ.

 

Gemäß § 124 HGB sind die Einlagen der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter der OEG. Das gemeinschaftliche Vermögen steht jedem Gesellschafter als ungeteiltes Ganzes zur Verfügung, es kann in vollem Umfang zur Haftung für Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden.

 

Bei Gesamthandeigentum besteht kein Recht auf einen sachenrechtlich fassbaren Anteil, da das gemeinschaftliche Vermögen nicht nach Quoten unter den Gesellschaftern aufgeteilt ist. Sohin ist die Ansicht des Berufungswerbers, dass sein Geschäftspartner Anspruch auf Teilung und Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände hat, nicht gesetzlich gedeckt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Handkoffer, Kosmetikartikel, Beschlagnahme, Verfall
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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