Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Rückerstattung der im Zuge einer Kontrolle am 17.12.2005 eingehobenen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 1.200,00 als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung: wurde darauf verwiesen, dass gemäß § 23 Zustellgesetz sowohl das Straferkenntnis als auch der dazugehörige Verfallsbescheid, jeweils am 25.01.2006, bei der Erstbehörde mit 08.02.2006 ohne weiteren Zustellversuch hinterlegt worden seien und für eine Rückers... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe erweist sich erst dann als unmöglich, wenn konkrete Verfolgungshandlungen nicht möglich waren. Der Umstand, dass eine Person keinen inländischen Wohnsitz hat (Berufungswerber wohnt in Italien) rechtfertigt nicht die Annahme, dass sie sich der Strafverfolgung entziehen werde und ist somit die Erklärung, dass eine Sicherheitsleistung von ? 1.000,-- aus diesem Grund verfällt, rechtswidrig. Dies umso mehr, als im g... mehr lesen...
Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde der am 07.04.2003 als vorläufige Sicherheitsleistung eingehobene Betrag von Euro 1.450,00 gemäß § 37a Abs 5 VStG iVm § 37 Abs 5 und § 17 Abs 3 VStG für verfallen erklärt. In der Begründung: wird Folgendes ausgeführt: "Laut Anzeige der Zollwachabteilung Brenner/MÜG vom 07.04.2003, GZ 8WB/00532/2003, haben Sie folgende Verwaltungsübertretung begangen: Ein Verantwortlicher hat als Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG als nach außen hin zur Vert... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte einen österreichischen Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen im Verfahren betraut - und ist dieses Vollmachtsverhältnis laut Aktenlage noch immer aufrecht -, war und ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Strafverfolgung des Beschuldigten unmöglich ist. Hinsichtlich des Verfallsgrundes der Unmöglichkeit des Strafvollzuges vermag allein der Umstand, dass mit der Slowakei kein Vollstreckungsabkommen besteht, die für den Verfallsausspruch e... mehr lesen...
Laut Anzeige der Grenzkontrollstelle K************* wurde vom Berufungswerber als Vertreter des Beförderers, der einen Gefahrguttransport durchführte, obwohl der Lenker der Beförderungseinheit nicht mit einem Unterlegkeil je Fahrzeug und einer geeigneten Warnweste ausgerüstet war, aufgrund der dadurch gesetzten Übertretung gegen § 7 Abs 2 Z 7 iVm § 27 Abs 1 Z 1 GGBG eine Sicherheitsleistung in der Höhe von ? 1453,-- eingehoben, welche die Bezirkshauptmannschaft X mittels des angefochtenen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Besteht kein Rechtshilfeabkommen, dann kann der Verfall der Sicherheitsleistung ausgesprochen werden. Zuletzt aktualisiert am 07.07.2008 mehr lesen...
Dem vorgelegten Akt der Behörde erster Instanz ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Am 20.9.2001 wurde beim Zollamt D******** vom Lenker des KFZ mit dem slowakischen Kennzeichen KN-*** AG, Herrn S******** K******, wegen einer Übertretung nach dem GütbefG eine vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von S 20.000,-- eingehoben. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 24. 10.2001, Zl 3-*****-01, adressiert an die nunmehrige Berufungswerberin, wurde die am 20.9.2001 vorläufig eingeho... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verfall einer im Rahmen des § 37a VStG vorläufig eingehobenen Sicherheit kann nur gegenüber jener Person ausgesprochen werden, von der die Sicherheit eingehoben wurde. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem inländischen Arbeitgeber des Bestraften ist wegen der möglichen Gehaltsexekution nicht von Vornherein anzunehmen, dass der Vollzug der Strafe unmöglich ist. Rechtswidrigkeit des Verfalls der vorläufigen Sicherheit Schlagworte Verfall einer vorläufigen Sicherheit mehr lesen...
Auf Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich für die gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Berufungsbehörde folgender Sachverhalt: Mit der Eingabe vom 23.12.1999 zeigte die Bundesgendarmerie, Grenzkontrollstelle Spielfeld, der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz an, dass die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin der Beförderungseinheit mit den behördlichen Kennzeichen verdächtig ist, es unterlassen zu haben, sich dav... mehr lesen...
Rechtssatz: Für den Ausspruch des Verfalls einer vorläufig eingehobenen Sicherheit nach § 37 Abs 5 VStG (gegenüber einem Unternehmen in Bosnien- Herzegowina als Geldeigentümer und Zulassungsbesitzer) ist es erforderlich, dass die Behörde konkrete Schritte der Strafverfolgung gesetzt hat. Erst dann erweist sich die Voraussetzung des Verfalls, nämlich die Unmöglichkeit der Strafverfolgung, als gegeben. Daher genügt nicht der Verdacht, dass aufgrund des Sitzes des Unternehmens im Ausland bzw ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Voraussetzungen des § 37 Abs 5 VStG sind etwa dann erfüllt, wenn eine Strafverfolgung deshalb unmöglich ist, wenn dem Beschuldigten keine Ladungen zugestellt werden können. Solches ist aber dann nicht anzunehmen, wenn bereits bei der Anzeigenerstattung der Name der Beförderungsfirma bzw. des Berufungswerbers mit einer Adresse bekannt waren, zumal der Lenker bei der Anhaltung die Fahrzeugpapiere insbesondere die "Carte D´Immatriculation" mitführte und daher die bezughabenden... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgrund der Erhebungen der belangten Behörde, der
Begründung: des angefochtenen Straferkenntnisses sowie den Ausführungen in der Berufung steht fest, dass der Bw als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit ungarischem Kennzeichen eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern aus Deutschland nach Österreich mit dem Zielort in Ungarn, am 2.6.1999 durchgeführt hat, wobei er bei dieser Fahrt nur eine Fahrten-Bewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich-Ungarn des B... mehr lesen...
Rechtssatz: § 37a und § 37 Abs5 VStG: Verfall einer vorläufigen Sicherheit: Die Unmöglichkeit der Strafverfolgung muss nachgewiesen werden (zB erfolglose Ladung). Eine Prognose der Behörde reicht für einen Verfallsbescheid nicht aus. Berufung Folge gegeben, Bescheid aufgehoben. mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 16.4.1997, um 16.36 Uhr, in Dobl, auf der A 2, Höhe Strkm. 192,5, in Richtung Klagenfurt als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen HR CNE-621 (PKW) 1.) die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 33 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Meßtoleranz sei bereits abgezogen worden, 2.) diesen auf einer mautpflichtigen Bundesstraße (Autobahn oder Schnells... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Frist für den Ausspruch des Verfalles einer vorläufigen Sicherheit beträgt nach § 37 Abs 5 VStG nur drei Monate; sie ist bei Einhebung eines Geldbetrages ab der Einhebung zu berechnen und somit bei einer (stattdessen erfolgten) Beschlagnahme als vorläufige Sicherheit ab der Beschlagnahme. Ein außerhalb dieser Frist ausgesprochener Verfall ist ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 8.7.1992, 91/03/0181). Schlagworte Verfall Frist Beschlagnahme mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 37 Abs 5 VStG in Verbindung mit § 37 a Abs 5 VStG des von Andrzej G am 23.8.1997 durch ein Organ der Zollwachabteilung Heiligenkreuz, Mobile Überwachungsgruppe, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmte Autoradio der Marke Blaupunkt CAR 300 mit der Seriennummer 90532620 für verfallen erklärt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß durch die Mobile Überwachungsgruppe am 12.8.1997, gegen 2.00 Uhr, am Autobahnparkplatz Ilztal, festgestellt wo... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus § 37 Abs 5 VStG, wonach die Sicherheit (nur dann) für verfallen erklärt werden kann, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist, geht klar hervor, daß die Behörde zumindest den Versuch zu unternehmen hat, eine Strafverfolgung durchzuführen. Dies wurde von der belangten Behörde unterlassen, da sie offensichtlich irrtümlich angenommen hat, eine Strafverfolgung über das österreichische Bundesgebiet hinaus (in die Slowake... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Anzeige des Zollamtes W vom 18.6.1997 wurde die grenzüberschreitende Güterbeförderung ohne erforderliche Bewilligung (§ 23 Abs.1 Z6 iVm § 8 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995) angelastet und zum Sachverhalt ausgeführt, daß der Bw am 17.6.1997 um 18.00 Uhr sich mit dem näher umschriebenen Sattelkraftfahrzeug beim Zollamt W zur zollrechtlichen Ausgangsabfertigung stellte und dabei keine Güterbeförderungsbewilligung vorlegen konnte, weil nach seinen Angaben aufgrund eines... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein nach Freiwerden der Sicherheit gemäß § 37a Abs 5 VStG ausgesprochener Verfall ist rechtswidrig. Schlagworte Verfall nach Freiwerden der Sicherheit rechtswidrig mehr lesen...
Rechtssatz: Im Verfallsverfahren gemäß § 37a Abs 5 VStG im Verein mit § 37 Abs 5 VStG hat neben dem Beschuldigten auch der Eigentümer der Sache, die für verfallen erklärt werden soll, Parteistellung. Schlagworte Verfallsverfahren, Parteistellung des Eigentümers der für verfallen erklärten Sache mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 18.10.1985, 85/18/0054 und v. 23.10.1986, 86/02/0078; VfGH v. 1.10.1991, B 976/90; VwSen-240023 v. 25.2.1992 Rechtssatz: Durchführung des Strafverfahrens durch die Erstbehörde ohne Anhörung des Beschuldigten bedeutet nicht, daß die Erstbehörde eine zwar verspätet, aber noch vor Erlassung des Straferkenntnisses einlangende schriftliche Stellungsnahme nicht noch zu berücksichtigen hätte (keine Präklusion im Strafverfahren), sondern bloße Risikoverlagerung au... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 18.10.1985, 85/18/0054 und v. 23.10.1986, 86/02/0078; VfGH v. 1.10.1991, B 976/90; VwSen-240023 v. 25.2.1992 Rechtssatz: Durchführung des Strafverfahrens durch die Erstbehörde ohne Anhörung des Beschuldigten bedeutet nicht, daß die Erstbehörde eine zwar verspätet, aber noch vor Erlassung des Straferkenntnisses einlangende schriftliche Stellungsnahme nicht noch zu berücksichtigen hätte (keine Präklusion im Strafverfahren), sondern bloße Risikoverlagerung au... mehr lesen...