Aus § 37 Abs 5 VStG, wonach die Sicherheit (nur dann) für verfallen erklärt werden kann, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist, geht klar hervor, daß die Behörde zumindest den Versuch zu unternehmen hat, eine Strafverfolgung durchzuführen. Dies wurde von der belangten Behörde unterlassen, da sie offensichtlich irrtümlich angenommen hat, eine Strafverfolgung über das österreichische Bundesgebiet hinaus (in die Slowakei) sei nicht möglich. So muß dem Betretenen die Möglichkeit gewährt werden, die von der Behörde verhängte Geldstrafe zu leisten, um wiederum in den Besitz der vorläufigen Sicherheit zu gelangen.