TE UVS Steiermark 1998/02/03 30.1-44/97

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Veröffentlicht am 03.02.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn Andrzej H, Karadzicova 6, Bratislava, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 14.11.1997, GZ.: 15.1 1997/2738, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 14.11.1997 behoben.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 37 Abs 5 VStG in Verbindung mit § 37 a Abs 5 VStG des von Andrzej G am 23.8.1997 durch ein Organ der Zollwachabteilung Heiligenkreuz, Mobile Überwachungsgruppe, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmte Autoradio der Marke Blaupunkt CAR 300 mit der Seriennummer 90532620 für verfallen erklärt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß durch die Mobile Überwachungsgruppe am 12.8.1997, gegen 2.00 Uhr, am Autobahnparkplatz Ilztal, festgestellt worden ist, daß auf dem PKW des Berufungswerbers keine gültige Mautvignette aufgeklebt war. Aus diesem Grunde wurde das Autoradio als vorläufige Sicherheit beschlagnahmt und, da eine Strafverfolgung über das österreichische Bundesgebiet hinaus im gegenständlichen Fall nicht möglich sei, für verfallen erklärt.

In seiner rechtzeitigen Berufung, welche sich in erster Linie gegen das Verhalten der Mobilen Überwachungsgruppe wendet, brachte der Berufungswerber vor, es sei ihm nicht möglich gewesen, an der Grenze eine Vignette für den Transit durch Österreich zu erwerben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 37 a VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von S 2.500,-- festzusetzen und einzuheben, wenn unter anderem eine Person auf frischer Tat betreten wird und ihre Strafverfolgung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird.

Leistet der Betretene den festgesetzten Betrag nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert S 2.500,-- nicht übersteigen soll, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen.

Gemäß § 37 Abs 5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.

Aus der Formulierung dieser Bestimmung geht somit klar hervor, daß die Behörde zumindest den Versuch zu unternehmen hat, eine Strafverfolgung durchzuführen. Dies wurde von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall unterlassen, da sie offensichtlich irrtümlich angenommen hat, eine Strafverfolgung über das österreichische Bundesgebiet hinaus sei nicht möglich. Die Behörde hat dabei offensichtlich Strafverfolgung und Strafvollzug gleichgestellt, hat aber nicht Bedacht genommen, daß dem Betretenen die Möglichkeit gewährt werden muß, die von der Behörde verhängte Geldstrafe zu leisten, um wiederum in den Besitz der vorläufigen Sicherheit zu gelangen.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 14.11.1997 war daher gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 ersatzlos zu beheben.

Schlagworte
Sicherheit Verfall Strafverfolgung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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