Die Frist für den Ausspruch des Verfalles einer vorläufigen Sicherheit beträgt nach § 37 Abs 5 VStG nur drei Monate; sie ist bei Einhebung eines Geldbetrages ab der Einhebung zu berechnen und somit bei einer (stattdessen erfolgten) Beschlagnahme als vorläufige Sicherheit ab der Beschlagnahme. Ein außerhalb dieser Frist ausgesprochener Verfall ist ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 8.7.1992, 91/03/0181).