RS UVS Burgenland 1993/09/30 03/04/93001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Im Verfallsverfahren gemäß § 37a Abs 5 VStG im Verein mit § 37 Abs 5 VStG hat neben dem Beschuldigten auch der Eigentümer der Sache, die für verfallen erklärt werden soll, Parteistellung.

Schlagworte
Verfallsverfahren, Parteistellung des Eigentümers der für verfallen erklärten Sache
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten