Im Verfallsverfahren gemäß § 37a Abs 5 VStG im Verein mit § 37 Abs 5 VStG hat neben dem Beschuldigten auch der Eigentümer der Sache, die für verfallen erklärt werden soll, Parteistellung.
Schlagworte Verfallsverfahren, Parteistellung des Eigentümers der für verfallen erklärten Sache