Die Voraussetzungen des § 37 Abs 5 VStG sind etwa dann erfüllt, wenn eine Strafverfolgung deshalb unmöglich ist, wenn dem Beschuldigten keine Ladungen zugestellt werden können. Solches ist aber dann nicht anzunehmen, wenn bereits bei der Anzeigenerstattung der Name der Beförderungsfirma bzw. des Berufungswerbers mit einer Adresse bekannt waren, zumal der Lenker bei der Anhaltung die Fahrzeugpapiere insbesondere die "Carte D´Immatriculation" mitführte und daher die bezughabenden Namen und Daten bereits bei der Anzeigeerstattung bekannt waren. Der Hinweis, der Beschuldigte habe im Inland keine Abgabestelle und eine Zustellung im Ausland ist nicht möglich, kann die Anwendung des § 37 Abs 5 VStG nicht rechtfertigen, wenn eine Zustellung von Schriftstücken an den Berufungswerber bewirkt werden konnte. (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides)