Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Gert Ebner über die Berufung der Firma B., I-37136 Verona, vertreten durch die Rechtsanwälte W., P. und N., Kufstein, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27.11.2003, Geschäftszahl OP-576-2003, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs 1 und 51e VStG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde der am 07.04.2003 als vorläufige Sicherheitsleistung eingehobene Betrag von Euro 1.450,00 gemäß § 37a Abs 5 VStG iVm § 37 Abs 5 und § 17 Abs 3 VStG für verfallen erklärt.
In der Begründung wird Folgendes ausgeführt:
"Laut Anzeige der Zollwachabteilung Brenner/MÜG vom 07.04.2003, GZ 8WB/00532/2003, haben Sie folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Ein Verantwortlicher hat als Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG als nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ der Firma B., mit Sitz in I-37136 Verona, die Zulassungsbesitzerin des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY (I) ist, unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass für die durchgeführte ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich vom Grenzübergang Brenner, Einreise am 07.04.2003 Richtung Deutschland fahrend eine Abbuchung von Ökopunkten durch ein elektronisches Abbuchungsgerät erfolgte, da der Frächter im Zentralrechner der österreichischen Ökopunktezentrale bei der Einreise gesperrt war, sodass die Ökopunkteabbuchung auf elektronischem Weg nicht erfolgte.
Der Verantwortliche ist insbesonders verpflichtet, vor Fahrtbeginn dafür zu sorgen, dass die Fahrt ohne Verletzung der Ökopunkte-Verordnung durchgeführt werden kann. Hierzu hat er dem Lenker eine entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wurde ein Umweltdatenträger benützt, so hat er sich davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen, der Umweltdatenträger ausreichend funktioniert und der Fahrer belehrt wurde, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Dies hat der Zuständige als Verantwortliche des Unternehmens unterlassen.
Diese Übertretung wurde anlässlich einer Kontrolle durch Bedienstete der Zollwachabteilung Brenner/MÜG am 07.04.2003 um 16.00 Uhr auf der A 13 Brennerautobahn bei km 10,8 im Gemeindegebiet Schönberg im Stubaital, in Fahrtrichtung Deutschland, festgestellt.
Dadurch wurde eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs 1 Z 6 und 9 iVm § 9 Abs 3 GütbefG 1995, BGBl Nr 593/1995 idF der Novelle BGBl I Nr 106/2001, verwirklicht.
Mit Schreiben vom 15.04. und 21.05.2003 wurde das Unternehmen aufgefordert, der Behörde binnen 3 Wochen ein gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ des Unternehmens bekannt zu geben.
Ein Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG wurde nicht bekannt gegeben.
Gemäß § 37a Abs 1 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, eine vorläufige Sicherheit festzusetzen und einzuheben. Nachdem das Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat, ein Verantwortlicher des Unternehmens als Beschuldigter vor Ort nicht festgestellt werden konnte und eine Strafverfolgung unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, war die Einhebung einer Sicherheitsleistung zulässig.
Nach den §§ 37a Abs 5 und 37 Abs 5 VStG iVm § 17 Abs 3 VStG kann eine Sicherheitsleistung selbstständig für verfallen erklärt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.
Ein Verantwortlicher des Unternehmens konnte als Beschuldigter von der Behörde noch nicht namhaft gemacht werden, der Unternehmer selbst hat seinen Sitz im Ausland und aufgrund des fehlenden Abkommens über die Vollstreckung von Geldstrafen zwischen der Republik Österreich und dem Heimatstaat war spruchgemäß vorzugehen."
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Dieser Berufung kommt aus folgenden Erwägungen Berechtigung zu:
Gemäß § 37a Abs 5 VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen sechs Monaten gemäß § 37 Abs 5 der Verfall ausgesprochen wird.
Die sechsmonatige Frist berechnet sich ab Einhebung der vorläufigen Sicherheit bzw Beschlagnahme der Sache.
Da der Verfall der vorläufigen Sicherheit nicht innerhalb dieser sechs Monate, gerechnet ab dem 07.04.2003, bescheidmäßig ausgesprochen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.