1.1. Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet (Fehler im Original): ?Sie haben im angeführten Jagdgebiet einen Hirsch der Klasse II erlegt, welcher während des ganzen Jahres weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden durfte. Der Hirsch weist gerade 12 Enden auf, wobei alle Enden deutlich länger als 4 cm sind. Die Trophäe weist beiderseits eine 3`er Krone auf. Lt. augenscheinlicher Bewertungskommission beträgt das Alter des Hirsches 5 vollendete Lebensjahre. Tatort:... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Schützen gehört die Trophäe des Wildes (auch wenn eine Jagdgesellschaft als Pächterin des Jagdreviers jagdausübungsberechtigt ist). Der Verfall der Trophäe eines widerrechtlich erlegten Wildes ist deshalb gegenüber dem Schützen auszusprechen und rechtens. Dies gilt nicht für das Wildbret, das der Jagdgesellschaft gehört. Der im Gesetz vorgesehene Verfall des ?Marktwerts des Wildbrets? ist schon sprachlich unmöglich, gemeint ist eine ?Wertersatzstrafe?. Schlagworte Eige... mehr lesen...
Aufgrund der Anzeige der Zollwachabteilung Brenner/MÜG vom 01.10.2002 steht fest, dass der Lenker M. V., der den Sattelzug XY und XY der Firma A. K. J. mit Sitz in XY am 27.09.2002 auf der A13 auf Höhe der Mautstelle Schönberg lenkte und eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durch Österreich durchführte, wobei die Fahrtengenehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich bis Tschechien des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, gültig für das Jahr 2... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 7.4.2001 auf dem Flohmarkt am Vorplatz des Objektes H die im Spruch: angeführten Gegenstände (ua. diverse Orden und Anstecknadeln mit Hakenkreuzen) öffentlich zur Schau gestellt und auch an Jugendliche verkauft. Wegen dieser Übertretung des § 1 Abs 1 des Abzeichengesetzes 1960, BGBl. Nr. 84/1960, wurde über ihn eine Geldstrafe von S 3.000,-- (? 218,02) verhängt und in einem der Verfall der anlässlich... mehr lesen...
Rechtssatz: Da nach § 3 Abs 2 AbzeichenG Abzeichen für verfallen zu erklären sind, wenn sie den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des § 1 Abs 1 leg cit bilden und der Verfall nach der Beschaffenheit der Abzeichen möglich ist, hat die erstinstanzliche Behörde die beschlagnahmten NS-Orden und Hakenkreuze bereits wegen ihres öffentlich zur Schau Stellens in einer Vitrine auf einem Markt zu Recht für verfallen erklärt. Somit änderte die mangelnde Beweisbarkeit des Verkaufes dieser ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: "Der Beschuldigte, Herr M A, geb. am , hat seit einiger Zeit, zumindestens jedoch am 22.09.1998, in Leisach einen Spielapparat der Marke Lucky Casino-LR der Firma TAB Austria und sohin einen Geldspielapparat betrieben, obwohl es verboten ist, Geldspielapparate, bei dem dem Benützer vermögensrechtliche Gewinne ausgefolgt bzw. in Aussicht gestellt werden und bei dem Gewinn ode... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Jagdberechtigter der Eigenjagd Temmel Salla am 24.10.1996 nicht für die Erfüllung des für das Jagdjahr 96/97 festgesetzten Abschußplanes gesorgt, da er einen nicht genehmigten Hirschen der Klasse II erlegt habe. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 56 Abs 2 iVm § 56 Abs 6 des Stmk. Jagdgesetzes begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (1 Tag 12 Stunden Ersatzfre... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verfall der Trophäe des erlegten Hirsches stellt nach § 78 Abs 1 Stmk. JagdG eine Strafe dar. Da die Behörde bei Anwendung des § 21 VStG auf jede Bestrafung verzichtet (VwGH 24.9.1951, 1997/49), wird beim Absehen von der Strafe hinsichtlich des nicht genehmigten Abschusses (Erteilung einer Ermahnung) auch vom Verfall abgesehen. Schlagworte Verfall Ermahnung Absehen Trophäe mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 25.3.1998, GZ.: 15.1 1998/667, wurde Frau Christine H zur Last gelegt, sie habe am 22., 24. und 25.11.1997 zwei Angestellte beauftragt, eine Sammlung im Raume Köflach durchzuführen, wobei diese Sammlung für den Ankauf eines Rettungsfahrzeuges verwendet werden sollte. Für diese öffentliche Sammlung habe sie keine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde besessen, obwohl solche Sammlungen nur nach erteilter Bewilligung durchgeführ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verfall des Sammlungsergebnisses (zum Ankauf eines Rettungsfahrzeuges) konnte trotz Abstandnahme von der Geldstrafe nach § 21 VStG (und der Erteilung einer Ermahnung) ausgesprochen bzw. aufrechtgehalten werden. So sind unbewilligte öffentliche Sammlungen nach § 10 Abs 1 Stmk. SammlungsG mit Geldstrafe oder Arreststrafe oder mit Verfall des Sammlungsergebnisses zu bestrafen, wobei diese Strafen (nur) bei erschwerenden Umständen nebeneinander zu verhängen sind. Solche Umständ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Unabhängige Verwaltungssenat hält den Verfall der Trophäe aus spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten für geboten. Ein solcher Verfall der Trophäe ist erfahrungsgemäß mehr als eine Geldstrafe geeignet, Anreize zur Begehung der gegenständlichen Übertretung zu beseitigen. Umgekehrt kann das Belassen der Trophäe bei der Person, die das geschonte Wild rechtswidrig erlegt hat, allgemein einer Verharmlosung von Übertretungen wie der gegenständlichen Vorschub leisten. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber CH vorgeworfen, er habe eine Veranstaltung entgegen einem Verbot nach §25 Abs1 Z3 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes durchgeführt, da am 9.6.1995 um 15.00 Uhr in Innsbruck, Südtiroler Platz Nr.1 "Q" festgestellt worden sei, daß 10 Stück Barpokerautomaten aufgestellt und betrieben worden seien, das seien Geldspielautomaten, bei denen dem Benützer vermögenswerte Gewinne ausgefolgt oder in Aussicht gestellt würden, unabhängig davon,... mehr lesen...
Rechtssatz: Weiß die Berufungswerberin daß Glückspielautomaten, die dem Glückspielmonopol unterliegen, in Kärnten aufgestellt werden und damit in das Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, so ist auch für die Berufungswerberin erkennbar, daß die Vermietung dieser Glückspielautomaten an einen Verein der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde, sodaß die Beschlagnahme dieser Glückspielautomaten rechtlich begründet ist. Auch ohne Kenntnis der Vermietu... mehr lesen...
Begründung: 1. ERSTINSTANZLICHER BESCHEID, PARTEIENVORBRINGEN UND BEWEISMITTEL: 1.1. erstinstanzlicher Bescheid: Der angefochtene Bescheid enthält folgenden
Spruch: "Das Magistratische Bezirksamt für den 4./5. Bezirk erkennt gemäß § 6 Abs 3 Rezeptpflichtgesetz 1972, BGBl Nr 413/1972 id Fassung des BGBl Nr 363/1990, in Verbindung mit § 17 Abs3 VStG auf den Verfall folgender durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien am 9.9.1993 beschlagnahmter rezeptpflichtiger Arzneimittel der Frau So... mehr lesen...
Rechtssatz: Die
Gründe: , warum nach Ansicht der Behörde ein beschlagnahmter Gegenstand für verfallen erklärt werden kann, sind in der
Begründung: des Verfallsbescheides anzuführen. So ist im Falle einer Verfallserklärung gemäß § 17 Abs 1 VStG anzuführen, welcher Verdacht einer mit Verfall bedrohte, verwaltungsstrafrechtlich zum Bescheiderlassungszeitpunkt verfolgbare Übertretung gesetzt worden ist, und warum die Verfallerklärungsvoraussetzungen des § 17 Abs 1 vorliegen. Wenn dagegen eine Ver... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.10.1994 wurde der Antrag der G auf Ausfolgung folgender rechtskräftig für verfallen erklärter Gegenstände: 150 m Elektroverlängerungskabel, 1 Schraubenschlüssel, 1 Sicherheitsgurt und 1 Hilti-Bohrmaschine mit der Nummer 370649, Type: TE 1S, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, daß mit Bescheid vom 23.7.1993, Zl MBA 2 - S 6358/93, der LKW mit dem behördlichen Kennzeichen W 62 inklusive Au... mehr lesen...
Rechtssatz: Vorauszuschicken ist, daß gemäß § 1 Abs.1 VStG als Verwaltungsübertretung eine Tat nur bestraft werden kann, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Der darin enthaltene Grundsatz "nullum crimen sine lege" bringt zum Ausdruck, daß maßgebliche Rechtslage jene im Zeitpunkt der Begehung der Tat ist. Dieser Grundsatz erfährt nur dann keine Anwendung, wenn zwischen Tatbegehung und Erlassung des Straferkenntnisses eine Änderung der Rechtslage für den Täter günstiger ist, ... mehr lesen...
Begründung: Der erstinstanzliche Bescheid enthält folgenden
Spruch: "Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Sie haben am 9.9.1993 um 19.05 Uhr in Wien, K-platz, rezeptpflichtige Arzneimittel, nämlich 40 Tabl Adipex, 30 Tabl Regenon, 10 Tabl Rohypnol, 30 Tabl Lexotanil, ohne Hersteller, Depositeur oder Arzneimittelgroßhändler zu sein, außerhalb einer Apotheke zur Abgabe bereitgehalten und angeboten. Zur Sicherung des Verfalls werden folgende Gegens... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Beschlagnahme eines Gegenstandes gemäß § 39 Abs 1 VStG ist nur zulässig, wenn es denkmöglich ist, daß dieser Gegenstand gemäß § 17 VStG für verfallen erklärt werden kann. Die
Gründe: , warum nach Ansicht der Behörde der beschlagnahmte Gegenstand für verfallen erklärt werden kann, sind in der
Begründung: des Beschlagnahmebescheides anzuführen. So ist im Falle der Denkmöglichkeit einer Verfallserklärung gemäß § 17 Abs 1 VStG anzuführen, welcher Verdacht einer mit Verfall bedroh... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben am 2.8.1994, um 21.05 Uhr in Wien, K-Straße, 20 Bilder zum Verkauf angeboten, ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung gewesen zu sein. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 366 Abs 1 Z 1 der GewO 1994, BGBl Nr 194/94, iddztgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Gemäß § 369 (1) GewO 1994 in Verbindung mit § 17 (1) VStG 1991 werden die 20... mehr lesen...