RS UVS Wien 1996/01/25 06/V/42/17/95

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Rechtssatz

Die Gründe, warum nach Ansicht der Behörde ein beschlagnahmter Gegenstand für verfallen erklärt werden kann, sind in der Begründung des Verfallsbescheides anzuführen.

So ist im Falle einer Verfallserklärung gemäß § 17 Abs 1 VStG anzuführen, welcher Verdacht einer mit Verfall bedrohte, verwaltungsstrafrechtlich zum Bescheiderlassungszeitpunkt verfolgbare Übertretung gesetzt worden ist, und warum die Verfallerklärungsvoraussetzungen des § 17 Abs 1 vorliegen. Wenn dagegen eine Verfallsverhängung gemäß § 17 Abs 1 VStG (zB infolge eingetretener Verfolgungsverjährung) nicht möglich ist, ist unter Umständen gemäß § 17 Abs 3 VStG die Erklärung des selbständigen Verfalls des beschlagnahmten Gegenstandes zulässig (vgl VwGH 4.4.1990, 89/01/0086; 22.6.1994, 93/01/0517; 24.10.1990, 90/03/0152).

Diesfalls ist daher im Verfallsbescheid auszuführen, warum diese Erklärung des (selbständigen) Verfalls zur Sicherung eines gesetzlichen, in der Begründung näher zu konkretisierenden, Sicherungszweckes (vgl VwGH 4.4.1990, 89/01/0086; 22.6.1994, 93/01/0517; 24.10.1990, 90/03/0152) geboten erscheint.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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