Dem Schützen gehört die Trophäe des Wildes (auch wenn eine Jagdgesellschaft als Pächterin des Jagdreviers jagdausübungsberechtigt ist). Der Verfall der Trophäe eines widerrechtlich erlegten Wildes ist deshalb gegenüber dem Schützen auszusprechen und rechtens. Dies gilt nicht für das Wildbret, das der Jagdgesellschaft gehört. Der im Gesetz vorgesehene Verfall des ?Marktwerts des Wildbrets? ist schon sprachlich unmöglich, gemeint ist eine ?Wertersatzstrafe?.