Da nach § 3 Abs 2 AbzeichenG Abzeichen für verfallen zu erklären sind, wenn sie den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des § 1 Abs 1 leg cit bilden und der Verfall nach der Beschaffenheit der Abzeichen möglich ist, hat die erstinstanzliche Behörde die beschlagnahmten NS-Orden und Hakenkreuze bereits wegen ihres öffentlich zur Schau Stellens in einer Vitrine auf einem Markt zu Recht für verfallen erklärt. Somit änderte die mangelnde Beweisbarkeit des Verkaufes dieser Gegenstände bzw das Fehlen der Vorhaltung, den Verkauf bzw die Verbreitung der Gegenstände vorsätzlich versucht zu haben, nichts an der Rechtmäßigkeit des Verfallsausspruches.