Die Zurückweisung des Antrages der Berufungswerberin auf Ausfolgung näher genannter, rechtskräftig für verfallen erklärter Gegenstände gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache erfolgte zu Recht und war der dagegen erhobenen Berufung keine Folge zu geben, da sich für die erstinstanzliche Behörde weder im Beschlagnahme- noch im Verfallsverfahren ein Anhaltspunkt für die Parteistellung der Berufungswerberin im Verfallsverfahren ergeben hat und diese Gegenstände nach der Aktenlage im Eigentum einer anderen Person standen, diese jedoch unbekannten Aufenthaltes war, sodaß die erstinstanzliche Behörde berechtigt war, gemäß § 17 Abs 3 VStG auf den Verfall dieser Gegenstände selbständig zu erkennen und die Zustellung dieses Bescheides gemäß § 25 Abs 1 Zustellgesetz durch öffentliche Bekanntmachung vorzunehmen. Sollte die Berufungswerberin tatsächlich Eigentümerin (Verfügungsberechtigte) der für verfallen erklärten Gegenstände gewesen sein, so käme ihr hinsichtlich des Verfallsverfahrens die Stellung einer "übergangenen Partei" zu und hätte sie als übergangene Partei die Möglichkeit, die Zustellung des Bescheides unter Hinweis auf ihre Parteistellung zu begehren, im Falle der Strittigkeit der Parteistellung eine Entscheidung über diese.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Schwächter über die Berufung der G gegen den Bescheid des Magistrates
der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 28.10.1994, ad Zl MBA 2 -S 6358/94, mit welchem der Antrag der G auf Ausfolgung näher bezeichneter, rechtskräftig für verfallen erklärter Gegenstände gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.10.1994 wurde der Antrag der G auf Ausfolgung folgender rechtskräftig für verfallen erklärter
Gegenstände: 150 m Elektroverlängerungskabel, 1 Schraubenschlüssel, 1
Sicherheitsgurt und 1 Hilti-Bohrmaschine mit der Nummer 370649,
Type:
TE 1S, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend wird ausgeführt, daß mit Bescheid vom 23.7.1993, Zl MBA 2 - S 6358/93, der LKW mit dem behördlichen Kennzeichen W 62 inklusive Autoschlüssel und Zulassungsschein vom Magistratischen Bezirksamt für
den 2. Bezirk beschlagnahmt worden sei. Die Berufungswerberin habe in
ihrer dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung nicht namhaft gemacht, daß auch die oben angeführten Gegenstände in ihrem Eigentum stünden und seien die Gegenstände laut Aktenlage im Eigentum des Herrn Piotr C gestanden. Daher sei der Antrag der Berufungswerberin auf Ausfolgung der Gegenstände wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der die Berufungswerberin im wesentlichen vorbringt, daß der erstinstanzlichen Behörde mit Schreiben vom 2.8.1993 mitgeteilt worden sei, daß unter anderem auch die im Bescheid angeführten Gegenstände in ihrem Eigentum stünden. Diese Gegenstände seien in der
rechtzeitig eingebrachten Berufung (gemeint Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 23.7.1993, Zl MBA 2 - S 6358/93, mit welchem zur Sicherung der Strafe des Verfalls der LKW mit behördlichem Kennzeichen W 62 inklusive Autoschlüssel und Zulassungsschein beschlagnahmt worden ist), deshalb nicht namhaft gemacht worden, da der G mitgeteilt worden sei, daß diese erst nach positiver Erledigung
der laufenden Verfahren gesondert ausgefolgt werden könnten. Den Sachverhalt habe die G in ihrem Schreiben vom 8.8.1994 bereits ausführlich festgehalten und um Ausfolgung ihres Eigentums ersucht.
Der Aktenlage ist folgendes zu entnehmen:
Mit Bescheid über eine Beschlagnahme des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 22.7.1993, Zl MBA 2
- ALG/1/93, wurden zur Sicherung der Strafe des Verfalls folgende
Gegenstände in Beschlag genommen: LKW mit Kennzeichen W 62, 150 m Elektroverlängerungskabel, 1 Schraubenschlüssel, 1
Sicherheitsgurt, 1 Hilti-Bohrmaschine mit der Nummer 370649, Type:
TE
1S. Dieser Bescheid ist nach der Aktenlage sowohl an die G als auch an die Piotr C & Co OEG gerichtet, wobei lediglich die Zustellung dieses Bescheides an Herrn Piotr C durch persönliche Übergabe aktenvermerksmäßig festgehalten ist.
Mit dem gegenüber der G erlassenen Bescheid über eine Beschlagnahme des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
2.
Bezirk, vom 23.7.1993, Zl MBA 2 - S 6358/93, wurde zur Sicherung der Strafe des Verfalls der LKW mit behördlichem Kennzeichen W 62 inklusive Autoschlüssel und Zulassungsschein in Beschlag genommen.
In
der Begründung dieses Bescheides wird unter anderem ausgeführt, daß jene Ausländer, welche die Gerüstaufstellung vorgenommen haben, angegeben hätten, mit ihren Werkzeugen und mit dem von der G beigestellten Material die Gerüstaufstellung vorzunehmen. Aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis geht hervor, daß dieser Bescheid von
einem Arbeitnehmer der G am 26.7.1993 übernommen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob die G Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, ohne jedoch auf die in der Begründung dieses Bescheides dargelegten Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der Werkzeuge Bezug zu
nehmen. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vom 26.11.1993, Zl UVS-04/22/00655/93, wurde dieser Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 2.9.1993, Zl MBA 2 - ALG/1/93, wurden die am 22.7.1993, in Wien, H-kai, vom Magistratischen
Bezirksamt für den 2. Bezirk beschlagnahmten Gegenstände: 150 m Elektroverlängerungskabel, 1 Schraubenschlüssel, 1 Sicherheitsgurt, 1
Hilti-Bohrmaschine mit der Nummer 370649, Type: TE 1S, des Herrn Piotr C, unbekannten Aufenthaltes, für verfallen erklärt. Nach der Begründung dieses Bescheides war, da der Eigentümer der oben angeführten Gegenstände unbekannten Aufenthaltsortes sei und daher keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden könne und im übrigen die Voraussetzungen (§ 369 GewO 1973) vorlägen, auf den Verfall selbständig zu erkennen.
Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Abs 1 Zustellgesetz und wurde die diesbezügliche Mitteilung am 10.9.1993 an der Amtstafel angeschlagen.
Mit Schreiben vom 12.10.1993 wurden die rechtskräftig für verfallen erklärten Gegenstände mit der Bitte um Übernahme und Verwertung an die Magistratsabteilung 54 übermittelt.
Mit Schreiben vom 7.9.1994 ersuchte die G unter Bezugnahme auf den Bescheid über eine Beschlagnahme vom 22.7.1993, Zl MBA 2 - ALG/1/93, um Ausfolgung der dieser Gesellschaft gehörenden Gegenstände. Dieses Ersuchen wurde mit Schreiben vom 8.8.1994 (bei der Erstbehörde am 16.9.1994 eingelangt), und mit Schreiben vom 3.10.1994 urgiert. Mit Schreiben vom 3.10.1994 teilte das Magistratische Bezirksamt für den 2. Bezirk Herrn F, dem Vertreter der G, mit, daß die näher genannten Gegenstände rechtskräftig für verfallen erklärt worden seien, da laut Aktenlage die Gegenstände Herrn Piotr C gehörten und dieser keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz in Wien gehabt habe. Mit Schreiben vom 19.10.1994 teilte die G mit, daß sie bereits mit Schreiben vom 2.8.1993 die Erstbehörde informiert habe, daß die von der Behörde beschlagnahmten Gegenstände zur Gänze in ihrem Eigentum stünden. Eine Kopie dieses Schreibens sei in der Anlage beigelegt.
Es
sei daher davon auszugehen, daß von keiner Seite gefolgert werden konnte oder auch könne, daß diese Gegenstände Herrn Piotr C gehört haben könnten. Weiters übersandte die G eine Kopie der Übernahmebestätigung von Herrn C, aus welcher das gesamte übernommene
Werkzeug ersichtlich sei.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien richtete an das Magistratische Bezirksamt für den 2. Bezirk das Ersuchen um Stellungnahme, ob das von der Berufungswerberin mit Schreiben vom 19.10.1994 unter anderem in Kopie vorgelegte Schriftstück vom 2.8.1993, in welchem die Berufungswerberin unter Bezugnahme auf den "Bescheid MBA 2
-ALG/1/93"
darauf hinweist, daß die zur Sicherung der Strafe beschlagnahmten Gegenstände zur Gänze in ihrem Eigentum stünden und auf das auch im Berufungsvorbringen verwiesen wird, der Erstbehörde zugegangen ist und bejahendenfalls, wann dieses eingebracht worden sei. Das Magistratische Bezirksamt für den 2. Bezirk teilte daraufhin mit, daß
das von der Berufungswerberin mit Schreiben vom 19.10.1994 unter anderem in Kopie vorgelegte Schriftstück vom 2.8.1993 hieramtlich nie
eingelangt sei. Mit Schreiben vom 29.5.1995 wurde dieser Umstand der Berufungswerberin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon die Berufungswerberin allerdings keinen Gebrauch gemacht hat. Da dieses von der G in ihrem Schriftsatz vom 19.10.1994 in Kopie vorgelegte Schreiben vom 2.8.1993, das als Berufung gegen den Beschlagnahmebescheid vom 22.7.1993, Zl MBA 2 - AlG/1/93, zu werten gewesen wäre, sowohl nach der Aktenlage, als auch aufgrund der Mitteilung der Erstbehörde bei dieser nicht eingebracht worden ist, ist davon auszugehen, daß von der G gegen diesen Bescheid, mit dem die Beschlagnahme der gegenständlichen Werkzeuge ausgesprochen wurde,
eine Berufung nicht erhoben wurde.
Rechtliche Beurteilung:
Vorweg ist festzuhalten, daß "Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG und damit Gegenstand dieses Berufungsverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Ausfolgung der bereits für verfallen erklärten Gegenstände ist und es der Berufungsbehörde daher verwehrt ist, über diesen Ausfolgungsantrag selbst (meritorisch) und damit über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme zu entscheiden. Es ist aber auch nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens, über die Rechtmäßigkeit des Ausspruches des Verfalls dieser Gegenstände bzw über die allfällige Parteistellung der G in diesem Verfallsverfahren zu entscheiden, da der Ausspruch des Verfalls von den Parteien mit dem Rechtsmittel der Berufung bekämpft werden kann und über diese Fragen daher in diesem Berufungsverfahren zu entscheiden ist.
Gemäß § 369 (erster Halbsatz) GewO 1994 kann die Strafe des Verfalles
von Waren,..., Werkzeugen, Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder Transportmitteln (§§ 10, 17 und 18 VStG) ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach § 366 oder nach § 367 Z 15, 16, 17, 18, 19 oder 20 im Zusammenhang stehen.
§ 17 VStG lautet:
(1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.
(2) Gegenstände, die nach Abs 1 verfallsbedroht sind, hinsichtlich derer aber eine an der strafbaren Handlung nicht als Täter oder Mitschuldiger beteiligte Person ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht nachweist, dürfen nur für verfallen erklärt werden, wenn die betreffende Person fahrlässig dazu beigetragen hat, daß mit diesem Gegenstand die strafbare Handlung begangen wurde, oder
bei Erwerb ihres Rechtes von der Begehung der den Verfall begründenden strafbaren Handlung wußte oder hätte wissen müssen.
(3) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung solcher Bescheide kann auch durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden. Der Ausspruch des Verfalls hat - sofern nicht die in § 17 Abs 3 VStG geregelten Voraussetzungen vorliegen - grundsätzlich im Straferkenntnis (Strafverfügung) zu erfolgen. Stehen die Gegenstände,
auf die sich der Verfall beziehen soll, im Eigentum eines Dritten (dh nicht des Täters oder der Mitschuldigen) oder haben Dritte dingliche Rechte an der Sache, so sind auch sie Partei des Verwaltungsstrafverfahrens (vgl VwGH 21.12.1988, Zl 88/01/0211). Sie können den Ausspruch über den Verfall wie der Beschuldigte bekämpfen (§ 51 Abs 1 VStG). Mit Rechtskraft des Verfallserkenntnisses verlieren Eigentümer und dinglich Berechtigte ihre Rechte (vgl VwGH 16.12.1987, Zl 86/01/0264).
Nach der Aktenlage konnte die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt des Ausspruches des Verfalls folgender Gegenstände: 150 m Elektroverlängerungskabel, 1 Schraubenschlüssel, 1 Sicherheitsgurt, 1
Hilti-Bohrmaschine mit der Nummer 370649, Type: TE 1S, laut Aussage des als Zeugen einvernommenen Herrn Mariusz B (der bei seiner
Einvernahme am 22.7.1993 angab: "Mein Cousin hat eine Firma C und er arbeitet immer mit der F zusammen; von der F bekommt die Firma C alle
Aufträge. Das Gerüst kommt von der F, das Werkzeug ist von uns."), und mangels eines dieser Aussage entgegenstehenden Hinweises, davon ausgehen, daß die genannten Gegenstände im Eigentum des Herrn Piotr
C
standen und lediglich er als Partei dem Verfallsverfahren beizuziehen
sei. Dies auch deshalb, da das von der Berufungswerberin mit Schreiben vom 19.10.1994 in Kopie vorgelegte Schreiben vom 2.8.1993, in dem sie im Betreff auf "GZ MBA 2 - ALG/1/93, Bescheid über eine Beschlagnahme" Bezug nimmt und das Eigentum an den beschlagnahmten Gegenständen geltend macht, bei der erstinstanzlichen Behörde nicht eingelangt ist, sodaß gegen diesen Bescheid seitens der Berufungswerberin kein Rechtsmittel erhoben wurde, und die Berufungswerberin auch in ihrer Berufung gegen den Bescheid vom 23.7.1993, Zl MBA 2 - S 6358/93, in dessen Begründung vom Eigentum der mit der Gerüstaufstellung befaßten Ausländer an den Werkzeugen ausgegangen wurde, weder diese Annahme bestreitet noch ihr Eigentum an den Werkzeugen geltend macht.
Da sich somit für die erstinstanzliche Behörde weder im Beschlagnahme- noch im Verfallsverfahren ein Anhaltspunkt für die Parteistellung der G im Verfallsverfahren ergeben hat und die gegenständlichen Werkzeuge nach der Aktenlage im Eigentum des Herrn Piotr C standen, dieser jedoch unbekannten Aufenthaltes war, war sie berechtigt, gemäß § 17 Abs 3 VStG auf den Verfall selbstständig zu erkennen und die Zustellung dieses Bescheides gemäß § 25 Abs 1 Zustellgesetz durch öffentliche Bekanntmachung vorzunehmen und gilt die Zustellung - im Falle, daß sich der Empfänger zur Empfangnahme des Schriftstückes bei der Behörde nicht einfindet - nach dieser Bestimmung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde (hier: Anschlag der Mitteilung am 10.9.1993) zwei Wochen verstrichen sind. Der Bescheid vom 2.9.1993, Zl MBA 2 - ALG/1/93, mit
dem die darin angeführten Gegenstände für verfallen erklärt worden sind, gilt somit als am 24.9.1993 zugestellt und wurde mangels Einbringung einer Berufung mit Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, somit am 8.10.1993, rechtskräftig. Die Zurückweisung des Antrages der Berufungswerberin auf Ausfolgung näher
genannter, rechtskräftig für verfallen erklärter Gegenstände gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache erfolgte daher zu Recht und war spruchgemäß zu entscheiden.
Sollte die Berufungswerberin tatsächlich Eigentümerin (Verfügungsberechtigte) der genannten Gegenstände gewesen sein, was sie durch entsprechende Beweismittel nachzuweisen hätte (im Akt befindet sich lediglich eine Kopie einer "Werkzeugliste", die aufgrund zahlreicher Durchstreichungen und Änderungen nicht unbedenklich erscheint), so käme ihr hinsichtlich des Verfallsverfahrens die Stellung einer "übergangenen Partei" zu.
Dabei
handelt es sich um den Fall, daß einer Partei, die rechtliche Interessen bzw einen Rechtsanspruch an einer Verwaltungssache hat, im
Verfahren nicht die Stellung einer Partei eingeräumt wurde und keine Bescheiderlassung an sie erfolgte. Derartige Fälle können in der Praxis im Mehrparteienverfahren - oft auch wegen der Schwierigkeit der Klärung des Kreises der subjektiv Berechtigten - vorkommen. Als Grundsatz gilt auch hier, daß ein "Bescheid" einer Person gegenüber keine Rechtswirkungen entfalten kann, wenn er ihr nicht mitgeteilt (erlassen) wurde (vgl dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Auflage, RZ 432, und
die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die übergangene Partei besitzt die Möglichkeit, die Zustellung des Bescheides unter Hinweis auf ihre Parteistellung zu begehren, im Falle der Strittigkeit der Parteistellung eine Entscheidung über diese. Wurde in erster Instanz ein Bescheid erlassen, hat der Übergangene nach Zustellung des Bescheides die Möglichkeit, diesen mittels Berufung anzufechten. Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht auch die Möglichkeit, den Bescheid sofort (ab Kenntnis - Fiktion des Verzichtes auf Zustellung) mittels Rechtsmittels zu bekämpfen. Klargestellt ist durch die Rechtsprechung (vgl die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
4. Auflage, Seite 225, angeführte Judikatur), daß das Auftreten der übergangenen Partei zu keiner Aufhebung des Bescheides führen muß, sondern vielmehr erst zu prüfen ist, ob sie durch den Bescheid in ihren subjektiven (öffentlichen) Rechten verletzt wurde. Aufgrund eines entsprechenden Antrages der G (zB Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 2.9.1993, Zl MBA 2 - ALG/1/93, mit welchem die darin angeführten Gegenstände für verfallen erklärt wurden) sowie Vorlage geeigneter Eigentumsnachweise wäre daher zunächst zu prüfen, ob der
G
hinsichtlich des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfallsverfahrens überhaupt Parteistellung zugekommen wäre, bejahendenfalls wäre ihr als übergangenen Partei dieser Bescheid zuzustellen, gegen den sie Berufung erheben könnte und wäre dann im Berufungsverfahren zu prüfen, ob nicht ohnehin die im § 17 Abs 1 VStG
normierte Voraussetzung, nämlich Überlassung durch den Verfügungsberechtigten, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung der Gegenstände der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde, vorgelegen und der Ausspruch des
Verfalles daher zu Recht erfolgt ist.