Der Verfall der Trophäe des erlegten Hirsches stellt nach § 78 Abs 1 Stmk. JagdG eine Strafe dar. Da die Behörde bei Anwendung des § 21 VStG auf jede Bestrafung verzichtet (VwGH 24.9.1951, 1997/49), wird beim Absehen von der Strafe hinsichtlich des nicht genehmigten Abschusses (Erteilung einer Ermahnung) auch vom Verfall abgesehen.