Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung der Frau Christine H, geb. am 26.10.1976, vertreten durch Herrn Günther H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 25.3.1998, GZ.: 15.1 1998/667, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe Abstand genommen wird. Dadurch entfällt auch der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der ersten Instanz.
Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und die Verfügung des Verfalles des Sammlungsergebnisses in Höhe von S 7000.- bestätigt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 25.3.1998, GZ.: 15.1 1998/667, wurde Frau Christine H zur Last gelegt, sie habe am 22., 24. und 25.11.1997 zwei Angestellte beauftragt, eine Sammlung im Raume Köflach durchzuführen, wobei diese Sammlung für den Ankauf eines Rettungsfahrzeuges verwendet werden sollte. Für diese öffentliche Sammlung habe sie keine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde besessen, obwohl solche Sammlungen nur nach erteilter Bewilligung durchgeführt werden dürfen. Sie habe dadurch § 1 Stmk. Sammlungsgesetz verletzt und wurde über sie gemäß § 10 Abs 1 leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs 1 neben der Geldstrafe der Verfall des Sammlungsergebnisses in der Höhe von S 7.000,-- ausgesprochen, da erschwerende Umstände vorgelegen seien. In ihrer rechtzeitigen Berufung bestritt Frau Christine H zwar nicht die Tatsache, daß sie zwei Angestellte beauftragt habe, eine Sammlung durchzuführen und auch nicht, daß sie keine Bewilligung dafür besessen habe, wohl aber, daß erschwerende Gründe vorgelegen seien. Daß die beiden Angestellten mit Uniformen bekleidet gewesen seien, welche jenen weitgehend gleichen, welche Angehörige des Roten Kreuzes ebenfalls verwendeten, könne nicht als Erschwerungsgrund herangezogen werden. Die Uniformen hätten das Emblem "Rotes Kreuz" nicht aufgewiesen, eine Verwechslung sei daher nicht möglich gewesen. Die Sammlung selbst habe einem guten Zweck, nämlich dem beabsichtigten Ankauf eines Rettungsfahrzeuges gedient, welches zum kostenlosen Krankentransport für die Köflacher Bevölkerung bereitgestellt werden sollte. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Gemäß § 51 e Abs 1 VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind. Da der Berufungswerber den gesamten Inhalt des Straferkenntnisses in Berufung gezogen hat, war eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Diese hat am 12.10.1998 in der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg unter Teilnahme des Vertreters der Berufungswerberin, Günther H, sowie im Beisein von Frau Theuretsbacher als Vertreterin der belangten Behörde und der Zeugin Margit B stattgefunden. Auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlung ergibt sich folgender Sachverhalt:
Frau Christine H als Gewerbeinhaberin des bioenergetischen Zentrums in Köflach beauftragte ihre beiden Angestellten am 22., 24. und 25.11.1997, im Raume Köflach eine Sammlung durchzuführen, um mit dem gesammelten Geld ein Rettungsfahrzeug anzukaufen. Die beiden Angestellten sammelten insgesamt S 7.000,--. Eine Bewilligung für die Durchführung dieser öffentlichen Sammlung hat die Berufungswerberin bei der Bezirksverwaltungsbehörde nicht besessen, ja nicht einmal beantragt.
Gemäß § 1 des Gesetzes vom 27. November 1963 über die Regelung öffentlicher Sammlungen (Steiermärkisches Sammlungsgesetz) dürfen öffentliche Sammlungen nur auf Grund einer dem Veranstalter nach diesem Gesetz erteilten Bewilligung durchgeführt werden. Unbestritten steht fest, daß die Berufungswerberin als Veranstalterin dieser öffentlichen Sammlung anzusehen ist. Gemäß § 10 Abs 1 leg. cit. sind Übertretungen des § 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen oder mit Verfall des Sammlungsergebnisses zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen sind diese Strafen nebenbei zu verhängen. Durch die Behörde erster Instanz wurde sowohl eine Geldstrafe verhängt als auch der Verfall des Sammlungsergebnisses verfügt.
Hierzu ist festzustellen, daß die Verwendung von Uniformen, welche jenen von Rot Kreuz- Angehörigen sehr ähnlich sind, nicht als erschwerender Umstand gesehen werden kann, so daß auch die Verhängung einer Strafe neben dem Verfall des Sammlungsergebnisses nicht gerechtfertigt erscheint. Der Verfall des Sammlungsergebnisses war jedoch jedenfalls auszusprechen, da sich sonst die Berufungswerberin auf Kosten von Spendenfreudigen bereichert hätte. Das gesammelte Geld wurde nämlich keinem wohltätigen Zweck zugeführt.
Es war somit von einer Verhängung einer Strafe Abstand zu nehmen, andererseits die Verfügung des Verfalles des Sammlungsergebnisses zu bestätigen.