Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Christoph Lehne über die Berufungen des 1. M. V., Firma A. K. J., XY, 2. der Firma A. K. J., XY, beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. D. B., XY, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 07.01.2003, Zl OP-1893-2002, wie folgt:
I.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung des Herrn M. V. als unbegründet abgewiesen.
II.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung der Firma A. K. J., XY, als unbegründet abgewiesen.
Aufgrund der Anzeige der Zollwachabteilung Brenner/MÜG vom 01.10.2002 steht fest, dass der Lenker M. V., der den Sattelzug XY und XY der Firma A. K. J. mit Sitz in XY am 27.09.2002 auf der A13 auf Höhe der Mautstelle Schönberg lenkte und eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durch Österreich durchführte, wobei die Fahrtengenehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich bis Tschechien des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, gültig für das Jahr 2002 und gültig bis 31.12.2002 mit der Nr 006047 nicht vollständig ausgefüllt war, da das Datum des Grenzübertritts nicht ausgefüllt war. Bezüglich dieser Übertretung des Lenkers wurde eine Sicherheitsleistung von Euro 180,00 eingehoben, bezüglich des Verdachtes der Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes durch den Unternehmer nach § 23 Abs 2 GBefG wurde eine Sicherheitsleistung von Euro 1.450,00 eingehoben.
Mit Schreiben vom 07.10.2002 wurde die Firma A. K. J. aufgefordert, binnen drei Wochen den zur Vertretung nach außen befugten Geschäftsführer bekannt zu geben. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde darauf hingewiesen, dass die bezahlte Sicherheitsleistung zu verfallen drohe. Dieses Schreiben wurde nicht beantwortet, sondern hat Rechtsanwalt Dr. D. B. seine Vertretung bekannt gegeben und die Einstellung des Verfahrens beantragt sowie die Ausfolgung der erlegten Sicherheitssumme auf eines seiner Kanzleikonten.
Wiederum erging mit Schreiben vom 22.11.2002 an die Firma A. K. J. zu Handen des Rechtsanwaltes eine Aufforderung, das nach außen befugte Organ der Firma bekannt zu geben, da ansonsten die bezahlte Sicherheitsleistung zu verfallen drohe. Dafür wurde eine Frist von drei Wochen gesetzt. Nachdem keine Reaktion erfolgte, wurde mit Bescheid vom 07.01.2003, Zl OP-1893-2002, der an Herrn M. V., A. K. J., zH Rechtsanwalt Dr. D. B. gerichtet ist, der Verfall der Sicherheitsleistung nach § 37 Abs 5 iVm § 17 Abs 3 VStG ausgesprochen und darauf hingewiesen, dass eine Verfolgung des Verantwortlichen des Unternehmens aufgrund der unterlassenen Namhaftmachung und aufgrund des fehlenden Vollstreckungsabkommens nicht möglich wäre. Angemerkt wird, dass nach Verfassung dieses Schreibens sich eine Mitteilung des Rechtsanwaltes findet, dass er nicht beabsichtigt, den zur Vertretung nach außen befugten Geschäftsführer bekannt zu machen, da dieser nicht verpflichtet sei, sich selbst zu belasten.
In der nun gegenständlichen Berufung des Herrn M. V. und der Firma A. K. J. wird die Auszahlung der Sicherheitsleistung beantragt, da die Strafe in keinem Verhältnis zur nunmehr vorliegenden niedrigeren Mindeststrafe des Güterbeförderungsgesetzes stehe, da es die Verpflichtung der Behörde sei, über Botschaften, Polizeidienststellen etc. den Geschäftsführer der Firma A. K. J. herauszufinden. In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde beantragt, die Bescheidbehebung und das Absehen vom Verfall beantragt.
In der mündlichen Berufungsverhandlung ergänzte der Rechtsanwalt sein Vorbringen noch dahingehend, dass der Bescheid nichtig sei, da er auf dem Fahrer bei der Firma A. K. J. laute. Weitere Beweisaufnahmen waren nicht notwendig, da es sich um eine rechtliche Beurteilung handelt.
Die Berufungsbehörde geht zunächst davon aus, dass ein tauglicher Bescheid vorliegt, der alle Merkmale eines Bescheides enthält und einen Spruch. Naturgemäß kann sich der Bescheid nur an jenen Fahrer der Firma A. K. J. richten, der die Sicherheitsleistung entrichtet hat, da sonst kein weiterer Ansprechpartner namhaft gemacht wurde. Es ist amtsbekannt, dass keine Rechtshilfe mit der Tschechischen Republik besteht und auch kein Vollstreckungsübereinkommen. Die Befürchtung der Erstbehörde, kann kein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt werden kann bzw eine allenfalls verhängte Geldstrafe nicht vollstreckt werden könne, ist daher absolut berechtigt und schlüssig.
Nach § 37 Abs 1 VStG kann die Behörde bei begründetem Verdacht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder einem Vollzug der Strafe entziehen werde, dem Beschuldigten einen angemessenen Betrag als Sicherheitsleistung auftragen oder dies durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen sicherstellen. Ebenso kann die Behörde vorgehen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe aus Gründen, die in der Person des Beschuldigten liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werden.
Abs 2
Die Sicherheit das Euro 2.180,00 nicht übersteigen und keinesfalls höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Für den Fall, dass die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich erfolgt, kann die Behörde als Sicherheit verwertbare Sachen beschlagnahmen, die dem Anschein nach dem Beschuldigten gehören; ihr Wert soll die Höhe des zulässigen Betrages der Sicherheit nicht übersteigen.
Abs 3
Berufungen gegen Bescheide nach Abs 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder nicht binnen sechs Monaten der Verfall ausgesprochen wurde. Die als Sicherheit beschlagnahmte Sache wird auch frei, wenn vom Beschuldigten die aufgetragene Sicherheit in Geld erliegt oder sonst sichergestellt wird oder ein Dritter Rechte an der Sache glaubhaft macht.
Die Sicherheit kann für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten und der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.
Sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.
Abs 2
Gegenstände, die nach Abs 1 verfallsbedroht sind, hinsichtlich deren aber eine an der strafbaren Handlung nicht als Täter oder Mitschuldiger beteiligte Person ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht nachweist, dürfen nur für verfallen erklärt werden, wenn die betreffende Person fahrlässig dazu beigetragen hat, dass mit diesem Gegenstand die strafbare Handlung begangen wurde, oder bei Erwerb ihres Rechtes von der Begehung der den Verfall begründenden strafbaren Handlung wusste oder hätte wissen müssen.
Abs 3
Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbstständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Im gegenständlichen Fall kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, da die Firma keinen Geschäftsführer namhaft gemacht hat und somit kein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt werden kann. Selbstverständlich liegen auch keine Voraussetzungen für die Vollstreckung vor. Soferne die im Verdacht der Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes stehende Firma ihre Mithilfe verweigert, kann die Behörde davon ausgehen, dass kein Strafverfahren durchgeführt werden kann. Weitere Ermittlungen der Behörde sind in diesem Fall nicht möglich.
Es liegt kein absolut nichtiger Bescheid vor, da dieser lediglich auf einen Ansprechpartner der Firma A. K. J. lautet und sonst alle wesentlichen Bestandmerkmale eines Bescheides trägt. Weder der Fahrer M. V. noch die Firma A. K. J. war durch diese Vorgangsweise gehindert, Berufung gegen den Verfallsbescheid zu erheben. Eine Beschwer durch die Nennung des Fahrers im Spruch liegt daher nicht vor.