RS UVS Kärnten 1996/08/06 KUVS-13/7/96

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Rechtssatz

Weiß die Berufungswerberin daß Glückspielautomaten, die dem Glückspielmonopol unterliegen, in Kärnten aufgestellt werden und damit in das Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, so ist auch für die Berufungswerberin erkennbar, daß die Vermietung dieser Glückspielautomaten an einen Verein der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde, sodaß die Beschlagnahme dieser Glückspielautomaten rechtlich begründet ist. Auch ohne Kenntnis der Vermietung ist die Berufungswerberin verpflichtet, entsprechende Kontrollmaßnahmen hinsichtlich des Verbleibes und des Aufstellungsortes der in ihrem Eigentum befindlichen Glückspielautomaten zu setzen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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