RS UVS Vorarlberg 1998/06/23 1-1021/97

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Rechtssatz

Der Unabhängige Verwaltungssenat hält den Verfall

der Trophäe aus spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten für geboten. Ein solcher Verfall der Trophäe ist erfahrungsgemäß mehr als eine Geldstrafe geeignet, Anreize zur Begehung der gegenständlichen Übertretung zu beseitigen. Umgekehrt kann das Belassen der Trophäe bei der Person, die das geschonte Wild rechtswidrig erlegt hat, allgemein einer Verharmlosung von Übertretungen wie der gegenständlichen Vorschub leisten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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