TE UVS Tirol 2000/09/18 1999/13/116-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2000
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des M A, Kals a.Gr., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 25.05.1999, Zahl A-881/98, nach der am 18.09.2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- auf S 6.000,--, bei Uneinbringlichkeit 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit S 600,-- neu festgesetzt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

"Der Beschuldigte, Herr M A, geb. am , hat seit einiger Zeit, zumindestens jedoch am 22.09.1998, in Leisach einen Spielapparat der Marke Lucky Casino-LR der Firma TAB Austria und sohin einen Geldspielapparat betrieben, obwohl es verboten ist, Geldspielapparate, bei dem dem Benützer vermögensrechtliche Gewinne ausgefolgt bzw. in Aussicht gestellt werden und bei dem Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen oder nicht, aufzustellen und zu betreiben."

 

Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs 1 lit c iVm § 25 Abs 1 Z 3 Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982, in der Fassung LGBl Nr 3/1993, begangen, weshalb über ihn gemäß § 31 Abs 1 lit c Tiroler Veranstaltungsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurden.

 

Weiters wurde ausgesprochen, dass der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 26.04.1999, Zahl A-881/98, beschlagnahmte Geldspielapparat der Marke Lucky Casino-LR der Firma TAB Austria samt Schlüssel und dem darin enthaltenen Geld in der Höhe von S 8.735,-- für verfallen erklärt wurde. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Ausfolgung des beschlagnahmten Glückspielautomaten als unbegründet abgewiesen.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass zu der ihm angelasteten Tat bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren vom 21.10.1998 sei ihm lediglich vorgeworfen worden, gegen das Glückspielgesetz verstoßen zu haben. Da ihm daher niemals vorgeworfen worden sei (nur) gegen die gegenständliche angezogene Strafnorm verstoßen zu haben, sei dies nach Ablauf der Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich.

Das Straferkenntnis lasse die näheren Tatumstände völlig offen. Ihm werde vorgeworfen, "seit einiger Zeit, zumindest jedoch am 22.09.1998" den Geldspielapparat betrieben zu haben. Nähere Feststellungen habe die Erstbehörde keine getroffen. Es könne keine Frage sein, dass die gesamten, ihn treffenden Straffolgen viel zu gravierend seien, wenn man bedenke, dass der Apparat sowieso nur am 22.09.1998 aufgestellt gewesen sei.

Weiters habe die Erstbehörde nicht berücksichtigt, dass ein Verschulden schon deshalb auszuschließen sei, weil er vom Rechtsvertreter eine objektiv unrichtige Auskunft bekommen habe. Die Erstbehörde gehe ja selbst davon aus, dass er die objektiv unrichtige Rechtsauskunft am 27.05.1998 bekommen habe und dann mit diesem Schreiben "herumgelaufen" sei. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass die Behörde nach dieser unrichtigen Auskunft vom 27.05.1998 bis zum 22.09.1998 von der Behörde ausdrücklich in Kenntnis über die richtige Rechtslage gesetzt worden sei. Es sei daher so gewesen, dass er in rechtlicher Unkenntnis derartige Geräte aufgestellt habe und sich durch  erteilte Bewilligungen der Behörde verlassen habe dürfen. Es wären daher Feststellungen zu treffen gewesen, wann er erstmals von der Rechtswidrigkeit seines Tuns Kenntnis erlangt habe. Schließlich habe er eigens "Kärntner Platinen" eingebaut, um so der vermeintlichen Rechtslage Genüge zu tun.

Aus dem Gleichheitsgrundsatz werde abgeleitet, dass der Wert eines für verfallen erklärten Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld stehen müsse.

Diesbezügliche Erörterungen zur Schuldfrage, wie auch zum Wert des Gerätes, welches am freien Mark sechsstellige Summen kosten könne, im Zusammenhang mit dem verfallen erklärten Geld, wären unumgänglich gewesen, zu mal gemäß § 31 Abs 3 Tiroler Veranstaltungsgesetz der Verfall nur im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände zulässig sei.

In diesem Rechtsmittel wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren beantragt.

Aufgrund dieser Berufung wurde am 18.09.2000 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Berufungswerbers. Weiters wurde Einsicht genommen in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt der Berufungsbehörde als auch in den Verwaltungsstrafakt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, Geschäftszahl 1999/20/121.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Berufungswerber ist seit dem Jahre 1998 als Automatenaufsteller tätig. Im Jahre 1989 oder 1990 stellte er erstmals auch im Lokal in Leisach Automaten auf.

 

Mit einem Bescheid vom 26.03.1997 wurde dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Lienz gemäß § 3 Abs 2 Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 in der Fassung LGBl Nr 45/1990 die Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb von nachstehenden Spielapparten im Standort  in 9900 Leisach bis 01.01.2002 erteilt: "Typ "CASINO 1200" Typ Lucky I W/Royal Card 5/200"

Diese Bewilligung wurde unter der Auflage erteilt, dass im Falle des Ausstausches eines Apparates der Bezirkshauptmannschaft Lienz schriftlich vor dem Austausch die Typenbezeichnung und die Gerätenummer des neu aufzustellenden Spielapparates sowie das im Austausch abgezogene Gerät bekannt zu geben ist (ordnungsgemäß gestempeltes Ansuchen).

 

Bei der Erteilung dieser Bewilligung ging die damals zuständige Sachbearbeiterin, die als Zeugin im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, Geschäftszahl 1999/20/121, einvernommene H R, davon aus, dass es sich um Unterhaltsgeräte und nicht um Geldspielautomaten handeln würde. Dass es sich bei den von der Bewilligung umfassten Geräten tatsächlich um Geldspielautomaten gehandelt hat, gelangte der Sachbearbeiterin erst im September 1998 zur Kenntnis, dies aufgrund eines Hinweises der Gendarmerie. Die Sachbearbeiterin ordnete daraufhin eine Kontrolle an. Schließlich wurde am 22.09.1998 von Beamten des Gendarmeriepostens Lienz eine Überprüfung im Lokal in Leisach durchgeführt. Dabei wurde der gegenständlichen Geldspielapparat der Marke Lucky Casino-LR der Firma TAB Austria vorgefunden, auf welchem keine Genehmigungsplakette der Bezirkshauptmannschaft Lienz ersichtlich war. Aufsteller dieses Gerätes war der Berufungswerber. Im Zuge dieser Überprüfung wurde auch eine vorläufige Beschlagnahme dieses Gerätes vorgenommen. Der Berufungswerber wurde im Zuge dieser Amtshandlung telefonisch befragt und erklärte, dass das beschlagnahmte Gerät von der Bezirkshauptmannschaft Lienz genehmigt worden sei und er einen entsprechenden Bescheid habe. Alles weitere gehe über seinen Rechtsanwalt (vgl. Anzeige des Gendarmerieposten Lienz vom 09.10.1998, GZ P 2860/98-Stb).

 

In weiterer Folge erging an den Berufungswerber eine mit 21.10.1998 datierte Ladung zur mündlichen Verhandlung. In dieser Ladung waren gegen den Berufungswerber gerichtete Schuldvorwürfe angeführt. Beide bezogen sich auf den beschlagnahmten Spielapparat. Nach Punkt 1. habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 Z 5 iVm § 3 Glückspielgesetz begangen und zu Punkt 2. habe er "sohin einen Spielapparat betrieben, obwohl es verboten ist, Geldspielapparate, bei dem dem Benützer vermögensrechtliche Gewinne ausgefolgt bzw. in Aussicht gestellt werden und bei dem Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen oder nicht aufzustellen und zu betrieben", und habe er dadurch gegen § 31 Abs 1 lit c iVm § 25 Abs 1 Z 3 Tiroler Veranstaltungsgesetz verstoßen. Diese Ladung wurde dem Berufungswerber am 28.10.1998 zugestellt.

 

Seitens des Berufungswerbers wurde daraufhin eine schriftliche Stellungnahme vom 23.11.1998 erstattet. Dabei wies er darauf hin, dass es sich beim beschlagnahmten Automaten um jenen handle, der von der Behörde mit Bescheid vom 26.03.1997 bewilligt worden sei. Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme hätten allerdings unbekannte Täter die am Gerät aufgebrachte Bewilligungsplakette heruntergerissen, ohne dass dies der Beschuldigte gewusst habe. Er habe keine Verwaltungsübertretung schuldhaft begangen.

 

Im Herbst 1998 suchte der Berufungswerber die Sachbearbeiterin H R auf der Bezirkshauptmannschaft Lienz auf. Es war dies nach der Beschlagnahme des gegenständlichen Automaten. Dabei erklärte Frau R dem Berufungswerber, dass Geldspielautomaten verboten seien.

 

Der Berufungswerber war betreffend des gegenständlichen beschlagnahmten Spielapparates der Marke Lucky Casino LR der Firma TAB Austria nicht im Besitz eines Bewilligungsbescheides.

 

Der gegenständliche beschlagnahmte Spielapparat der Marke Lucky Casino LR der Firma TAB Austria wurde im Rahmen des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens vom Amtssachverständigen Ing. E B begutachtet.

 

In seinem Gutachten vom 29.03.1999 beschreibt der Amtssachverständige das Spielgerät der Marke Lucky Casino LR wie folgt:

"Das besichtigte Gerät ist netzabhängig und verfügt an der Frontseite neben einem Bildschirmdisplay über eine Reihe von Tasten, mit denen man einerseits die Spielart und andererseits den Spielablauf und den Einsatz samt Risiko selbst beeinflussen kann. Weiters verfügt das Gerät über 3 Schlüsselhalter, wobei mit einem das Gerät aktiviert, mit dem zweiten der Kreditspeicher aufgefüllt und mit dem dritten die interne Buchhaltung abgerufen werden kann. Unter dem Tastentablo befindet sich eine Auffangtasse und ein Geldauswurfschlitz, wobei der Geldauswurf jedoch nicht aktiviert ist. Auf der Rückseite des Gerätes befindet sich an der linken Seite ein roter Taster, mit dem der am Display angezeigte Stand am Kreditspeicher durch längeres Drücken (ca. 3 bis 5 Sekunden) gelöscht werden kann. Für den Geldeinwurf stehen ein Geldeinwurfschlitz für 5 bzw. 10 Schillingmünzen und eine Banknotenannahmeeinrichtung für die Annahme von 50, 100, 500 und 1000 Schillingbanknoten zur Verfügung.

 

Der Kreditspeicher kann durch folgende Aktionen ausgefüllt werden:

Einwerfen von 5 oder 10 Schillingmünzen in den dafür

vorgesehen Schlitz

Eingabe einer der obengenannten Banknoten

Durch Drehen des dafür vorgesehenen Schlüsselschalters, wobei jede Betätigung desselben den Kontostand am Kreditspeicher um 100 Schilling erhöht

Übertragung eines durch Spielern erzielten Gewinnes durch Drücken einer der Tasten in den Kreditspeicher

 

Verschiedene Testspiele durch Einwurf von 10 Schillingmünzen haben ergaben, dass Gewinne in Form von Punkten erzielt werden können. Diese können entweder zum Weiterspielen verwendet werden oder zur Gänze oder teilweise durch Tastendruck in den Kreditspeicher übertragen werden. Bei verlorenem Spiel wird, wenn kein zusätzlicher Geldeinwurf erfolgt, der jeweilige Einsatz vom Kreditspeicher abgebucht. Auf diese Weise kann der gesamte Kontostand am Kreditspeicher solange verspielt werden, bis dieser auf Null ist. Würde jedoch ein Kontostand nach Beendigung eines Spieles durch einen Spieler im Kreditspeicher verbleiben, kann dieser Kontostand ausschließlich nur durch die an der Oberseite des Gerätes vorhandene Taste (Resettaste) gelöscht werden. Es ist anzunehmen, dass vor Drücken dieser Resettaste durch den Wirt, der verbliebene Kontostand in Form von Geld ausbezahlt wird. Ein Löschen des Kreditspeichers ist, ausgenommen mit der genannten Taste auch mit dem Abtrennen des Gerätes vom Netz nicht möglich, da der Speicherinhalt in einen Halbleiterspeicher (EPROM) automatisch übertragen wird und erscheint der Kontostand des Kreditspeichers nach Einschalten des Gerätes nach Durchlauf eines internen Checks wieder.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass es sich bei dem beschriebenen Gerät unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte um einen Glücksspielautomaten und nicht um einen reinen Unterhaltungsautomaten handelt. Allein das Vorhandensein eines Geldauswurfschlitzes samt Auffangtasse, die zwar deaktiviert ist, und einer Resettaste zur Löschung des Kontostandes im Kreditspeicher, weisen darauf hin, dass erzielter Gewinn in Form von Geld durch den Betreiber oder durch den Wirt des Lokales ausbezahlt wird. Mit einem durch den Spieler, der das Spielgerät gerade verläßt, erzielten Gewinn, könnte der nächste Spieler ohne Einwerfen von Münzen weiterspielen bis der Kreditspeicher leer ist. Dies erscheint in Anbetracht des doch oft erheblichen Einsatzes der Spieler in Form von Geldscheinen und Münzen nicht realistisch".

 

Dem Beschuldigten wurde mit Schreiben vom 23.04.1999 Gelegenheit gegeben, zu diesem Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. In seiner Stellungnahme rechtfertigte sich der Berufungswerber dahingehend, dass er das Gerät mit einer "Kärntner Platine" ausgerüstet habe. Nach dem Veranstaltungsgesetz des Bundeslandes Kärnten dürften nämlich dort Geldspielautomaten, welche nicht Glücksspielgeräte seien, aufgestellt und benützt werden. Um sicherzustellen, dass kein verbotenes Glücksspiel betrieben werde, seien beim Land Kärnten Platinen erhältlich, welche nach Einbau sicherstellen, dass weder ein größerer Einsatz als 5,-- Schilling pro Spiel möglich, noch ein höherer Gewinnstand von 200,-- Schilling möglich sei. Diese "Kärntner Platine" sei auch im beschlagnahmten Gerät eingebaut gewesen und habe er hiefür monatlich S 5.000,-- Lizenzgebühren an das Land Kärnten bezahlt.

Zu den Ausführungen des Sachverständigen wurde entgegnet, dass am Geldspielapparat keine Banknoten eingegeben hätten werden können. Es sei nur ein Geldwechsel angeschlossen gewesen, bei dem Banknoten eingegeben und zu Kleingeld gewechselt werden hätten können. Es sei zwar ein Einwurf von 10 Schillingmünzen möglich gewesen, wegen der eingebauten "Kärntner Platine" hätte pro Spiel jedoch maximal 5,-- Schilling eingesetzt werden können. Es sei aus diesem Grund auch pro Spiel ein maximaler Gewinnbetrag von S 200,-- möglich. Der Lokalbetreiber des Kegelstadls Michael Egger verfüge über keinen Schlüssel zum Auffüllen des Kreditspeichers, sondern lediglich über einen Schlüssel zum Aufruf der internen Buchhaltung.

 

Aufgrund dieses Vorbringens wurde seitens der Berufungsbehörde beim Bundesland Kärnten eine schriftliche Stellungnahme zur Frage eingeholt, ob der Beschuldigte Michael Amraser beim Amt der Kärntner Landesregierung tatsächlich als Lizenznehmer von "Kärntner Platinen" registriert sei, gegebenenfalls ob der Geldspielautomat der Marke Lucky Casino LR der Firma TAB Austria mit einer sogenannten Kärntner Platine versehen sei. Schließlich wurde um Mitteilung ersucht, wer den Einbau solcher "Kärntner Platinen" vornimmt und ob nach Einbau solcher Platinen die Möglichkeit der Manipulation ausgeschlossen sei.

 

Im bezugnehmenden Antwortschreiben führte das Amt der Kärntner Landesregierung aus, dass der Beschuldigte M A derzeit über eine Bewilligung zum Betrieb von zwei Geldspielapparten im Standort Villach, befristet bis 31.03.2001, verfüge. Weitere Bewilligungen seien ihm nicht erteilt und selbstverständlich auch keine Berechtigung für einen Standort in Osttirol ausgestellt worden. Die Aussage, dass das Land Kärnten Platinen ausgebe, sei falsch. Eine Bewilligung zum Aufstellen und Betreiben eines Geldspielapparates sei gemäß § 6 Abs 1 K-VAG 1997 schriftlich bei der Kärntner Landesregierung zu beantragen. Diesem sei neben anderen Unterlagen gemäß § 6 Abs 2 leg cit ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen auf den Fachgebieten Nachrichtentechnik oder Informationsverarbeitung oder einem Ingenieurkonsulenten für Elektrotechnik oder EDV oder einem Ziviltechniker für Elektrotechnik oder EDV beizuschließen. Wenn aus diesem Gutachten zweifelsfrei hervorgehe, dass die Erfordernisse des Kärntner Veranstaltungsgesetzes vom beantragten Spielgerät erfüllt werden, werde die Bewilligung erteilt. Die vom Beschuldigten M A als Lizenzgebühren bezeichnete Abgabe von monatlich S 5.000,-- sei die Landesvergnügungssteuer, welche für jedes bewilligte Spielgerät pauschal pro begonnenem Kalendermonat der Bewilligungsdauer eingehoben werde. Diese Landesvergnügungssteuer werde für jedes in Kärnten bewilligte Geldspielgerät eingehoben und berechtigt selbstverständlich in keiner Weise, solche in Kärnten genehmigten Geldspielapparate außerhalb von Kärnten zu betreiben.

Bei der Bezeichnung "Lucky Casino LR" handle es sich nicht um eine Spielplatine, sondern um eine Bezeichnung für ein Gehäuse. In ein solches Gehäuse können die unterschiedlichsten Spielplatinen eingebaut werden und es entziehe sich der Kenntnis des Amtes der Kärntner Landesregierung, welche Spielplatine der Beschuldigte M A in dieses Gehäuse eingebaut habe. Den Einbau der Spielplatinen nehme der Bewilligungswerber bzw. Inhaber selbst vor und sei in keiner Weise sichergestellt, dass nicht nachträglich Manipulationen an dieser Spielplatine vorgenommen werden, da keinerlei Versiegelung oder Plombierung der Gehäuse erfolge.

 

Die Tatsache, dass der Berufungswerber betreffend den gegenständlich beschlagnahmten Spielapparat der Marke Lucky Casino LR der Firma TAB Austria nicht im Besitz eines Bewilligungsbescheides war, wurde von diesem nicht bestritten. Vielmehr gab er anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde dazu an, dass er auch niemals um eine Genehmigung hiefür angesucht habe. Einen Bewilligungsbescheid habe er lediglich betreffend das Spielgerät "Lucky I W". Auf diesem Gerät sei auch eine Plakette, welche er von der Bezirkshauptmannschaft Lienz erhalten habe, angebracht gewesen. Als dieser Spielapparat der Marke "Lucky I W" kaputt geworden sei, habe er die Genehmigungsplakette von diesem kaputten Spielgerät heruntergenommen und auf den gegenständlichen aufgeklebt. Der Austausch des kaputten Spielgerätes auf das gegenständliche sei im November/Dezember 1998 erfolgt. Eine Bewilligung für diesen Austausch habe er jedoch nie erhalten. Den gegenständlich beschlagnahmten Spielautomat habe er bereits im September 1998 im Lokal "Kegelstadl" stehen gehabt, dies ohne Bewilligung und auch nicht spielbereit. Er habe das Gerät auch nie spielbereit gemacht. Es war lediglich so, dass man in dieses Gerät Zehner einwerfen habe können, diese aber unten wieder herausgekommen seien. Für das nicht betriebsbereite Stehenlassen habe er auch einmal S 4.000,-- an Strafe bezahlt.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 31 Abs 1 lit c Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982, Fassung LGBl Nr 3/1993, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 150.000,-- zu bestrafen, wer eine Veranstaltung entgegen einem Verbot nach § 25 oder § 26 durchführt.

 

Gemäß § 25 Abs 1 Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982, Fassung LGBl Nr 3/1993, sind die Aufstellung und der Betrieb von Geldspielapparaten, das sind Spielapparate, bei denen dem Benützer vermögenswerte Gewinne ausgefolgt oder in Aussicht gestellt werden, gleichgültig ob Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen oder nicht, verboten. Spielapparate, die nach ihrer Beschaffenheit eine Gewinnausspielung erwarten lassen, gelten auch dann als Geldspielapparate, wenn in Hinweisen oder Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird.

 

Dass es sich beim gegenständlichen Spielautomaten um einen Glückspielautomaten im Sinne des § 25 Abs 1 Tiroler Veranstaltungsgesetz und nicht um einen reinen Unterhaltungsautomaten handelt, ergibt sich in eindeutiger Weise aus dem Gutachten des Amtssachverständigen Ing. E B. Dieses Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und bietet nicht den geringsten Zweifel, dass die darin enthaltenen Ausführungen nicht der Richtigkeit entsprechen. Das Gutachten wird auch nicht dadurch erschüttert, wenn der Berufungswerber behauptet, dass mit der von ihm eingebauten Kärntner Platine pro Spiel maximal S 5,-- eingesetzt und pro Spiel lediglich ein maximaler Gewinnbetrag von S 200,-- möglich sei, weil es in der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung heißt, dass nach Einbau einer Spielplatine, welche der Bewilligungswerber bzw. Inhaber selbst vornimmt, es in keinster Weise sichergestellt sei, dass nicht nachträglich Manipulationen an dieser Spielplatine vorgenommen werden, weil keinerlei Versiegelung oder Plombierung der Gehäuse erfolge.

 

Die Aussage des Berufungswerbers, er hätte das gegenständliche Spielgerät nie spielbereit ist schlichtweg unrichtig, weil im Spielautomat Geld in der Höhe von S 8.735,-- enthalten war, welcher Betrag schließlich neben dem beschlagnahmten Geldspielautomat für verfallen erklärt wurde.

 

Schließlich verfügte der Berufungswerber betreffend den gegenständlichen Geldspielautomat über keinen Bewilligungsbescheid. Auch der vom Berufungswerber behauptete Austausch eines kaputten Spielautomaten der Marke Lucky I/W gegen den gegenständlichen Spielautomat im November/Dezember 1998 entspricht nicht der Richtigkeit, weil der in Rede stehende Spielautomat ja bereits am 22.09.1998 beschlagnahmt wurde.

 

Es ergibt sich daher, dass der Berufungswerber den Geldspielautomaten im  nicht betreiben hätte dürfen. Vielmehr hätte er mangels Vorliegen des betreffenden Bewilligungsbescheides davon ausgehen müssen, dass das Aufstellen von Geldspielautomaten ohne vorliegen  eines Bewilligungsbescheides eine mit dem Gesetz im Widerspruch stehende Vorgangsweise sein würde. Ebenso verhält es sich im Falle eines Austausches eines Apparates gegen einen neu aufzustellenden, heißt es doch im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 26.03.1997, dass diesfalls dieser Antrag der Behörde bekannt zu geben ist.

 

Der Berufungswerber hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die im Gegenstandsfall übertretene Bestimmung der Abwehr allgemeiner Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung dient. Dem liegt auch die Auffassung zugrunde, dass die vom Spielbetrieb ausgehenden Gefahren hintangehalten werden sollen. Unter Bedachtnahme darauf kommt der dem Berufungswerber angelasteten Tat zweifelsfrei ein erheblicher Unrechtsgehalt zu.

 

Mildernde Umstände lagen keine vor, als erschwerend wurde eine einschlägige Strafvormerkung wegen Übertretung nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz innerhalb der letzten fünf Jahre gewertet.

 

In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache wird dem Berufungswerber fahrlässiges Verhalten angelastet.

 

Unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens und obgenannter Strafzumessungsgründe erweist sich - entgegen der Ansicht der Erstbehörde, welche von mehreren einschlägigen Strafvormerkungen ausgeht - eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe von S 10.000,-- auf S 6.000,-- als schuld- und tatangemessen sowie aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Berufungswerber künftig von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Zum Verfall:

Die Bestimmung des § 31 Abs 3 Tiroler Veranstaltungsgesetz sieht vor, dass im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände, Gegenstände, die zur Begehung einer Verwaltungsübertretung verwendet wurden, nach Maßgabe des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, für verfallen erklärt werden können. Beim gesetzwidrigen Betrieb von Spielapparaten unterliegt auch das darin enthaltene Geld dem Verfall.

 

Gemäß § 17 Abs 1 VStG dürfen, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohenden Verwaltungsübertretung dienen werde.

 

Der gegenständlich beschlagnahmte Spielapparat steht im Eigentum des Berufungswerbers. In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache ist auch ein Wiederholungsfall gegeben und liegen daher die Voraussetzungen für einen Ausspruch des Verfalls vor.

Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Schlagworte
Geldauswurfschutzes, Kärntner Platine, Spielgerät
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten