Der Verfall des Sammlungsergebnisses (zum Ankauf eines Rettungsfahrzeuges) konnte trotz Abstandnahme von der Geldstrafe nach § 21 VStG (und der Erteilung einer Ermahnung) ausgesprochen bzw. aufrechtgehalten werden. So sind unbewilligte öffentliche Sammlungen nach § 10 Abs 1 Stmk. SammlungsG mit Geldstrafe oder Arreststrafe oder mit Verfall des Sammlungsergebnisses zu bestrafen, wobei diese Strafen (nur) bei erschwerenden Umständen nebeneinander zu verhängen sind. Solche Umstände lagen hier nicht vor. Ohne Verfallsausspruch hätte sich die Berufungswerberin -rechtswidrig- auf Kosten von Spendenfreudigen bereichert,da das gesammelte Geld keinem wohltätigen Zweck zugeführt wurde.