Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §58 Abs2;AVG §59 Abs1;BDG 1979 §43 Abs2;BDG 1979 §92 Abs1 Z4;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Ist durch den gegebenen Vertrauensverlust bereits bei einem von den in zwei Anschuldigungspunkten erfassten Delikten die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unzumutbar, braucht auf die Frage nic... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes (Hinweis E 5.3.1980, 1969/79, VwSlg 10060 A/1980). ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93 Abs1;BDG 1979 §95 Abs1;BDG 1979 §95 Abs3;
Rechtssatz: Die langjährige einwandfreie Dienstleistung vermag den Vertrauensverlust nicht aufzuwiegen. Angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftat (hier: Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt nach den § 12 StGB, § 302 Abs 1 StGB; Vergehen des schweren Diebstahles unter Ausnützu... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93;
Rechtssatz: Rechtfertigen die aus der Schwere des Dienstvergehens entstandenen Nachteile die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung, ist also der Gesetzesbefehl, auf diese Nachteile Rücksicht zu nehmen, nur durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung befolgt, so können andere
Gründe: (E... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93 Abs1;BDG 1979 §95 Abs1;BDG 1979 §95 Abs3;
Rechtssatz: Ein Beamter, der unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes zwei Diebstähle zum Nachteil seiner Dienstbehörde begeht, ist grundsätzlich als Beamter nicht mehr tragbar, weil durch eine derartige Straftat nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes (Hinweis E 5.3.1980, 1969/79, VwSlg 10060 A/1980). ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93 Abs1;BDG 1979 §95 Abs1;BDG 1979 §95 Abs3;
Rechtssatz: Die langjährige einwandfreie Dienstleistung vermag den Vertrauensverlust nicht aufzuwiegen. Angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftat (hier: Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt nach den § 12 StGB, § 302 Abs 1 StGB; Vergehen des schweren Diebstahles unter Ausnützu... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93;
Rechtssatz: Rechtfertigen die aus der Schwere des Dienstvergehens entstandenen Nachteile die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung, ist also der Gesetzesbefehl, auf diese Nachteile Rücksicht zu nehmen, nur durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung befolgt, so können andere
Gründe: (E... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93 Abs1;BDG 1979 §95 Abs1;BDG 1979 §95 Abs3;
Rechtssatz: Ein Beamter, der unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes zwei Diebstähle zum Nachteil seiner Dienstbehörde begeht, ist grundsätzlich als Beamter nicht mehr tragbar, weil durch eine derartige Straftat nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4;DO.A SozVersTräger Österreichs 1970;
Rechtssatz: Aus der Rechtsstellung der Bediensteten der Sozialversicherungsträger, die sich inhaltlich der Stellung eines "Beamten" annähern soll, kann eine Schlechterstellung gegenüber anderen Angestellten nicht abgeleitet werden.... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4;DO.A SozVersTräger Österreichs 1970;
Rechtssatz: Aus der Rechtsstellung der Bediensteten der Sozialversicherungsträger, die sich inhaltlich der Stellung eines "Beamten" annähern soll, kann eine Schlechterstellung gegenüber anderen Angestellten nicht abgeleitet werden.... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;BDG 1979 §93 Abs1 impl;LDG 1984 §70 Abs1 Z4;LDG 1984 §71 Abs1;LDG 1984 §95 Abs2;
Rechtssatz: Rechtfertigen die aus der Schwere des Dienstvergehens entstandenen Nachteile die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung, ist also der Gesetzesbefehl, auf diese Nachteile Rücksicht zu nehmen, nur dur... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;BDG 1979 §93 Abs1 impl;LDG 1984 §70 Abs1 Z4;LDG 1984 §71 Abs1;LDG 1984 §95 Abs2;StGB §216;
Rechtssatz: Das strafrechtliche Delikt der Ausbeutung von Prostituierten nach § 216 und § 12 StGB stellt eine derart schwere Rechtsverletzung dar, dass eine andere Disziplinarmassnahme als jene der Entlassung von vo... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;BDG 1979 §93 Abs1 impl;LDG 1984 §29 Abs2;LDG 1984 §70 Abs1 Z4;LDG 1984 §71 Abs1;LDG 1984 §95 Abs2;
Rechtssatz: Die Disziplinarstrafe der Entlassung hat zum Ziel, das Dienstverhältnis von Landeslehrern aufzulösen, deren Vertrauenswürdigkeit zerstört ist, um damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Dem... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;BDG 1979 §93 Abs1 impl;LDG 1984 §70 Abs1 Z4;LDG 1984 §71 Abs1;LDG 1984 §95 Abs2;
Rechtssatz: Rechtfertigen die aus der Schwere des Dienstvergehens entstandenen Nachteile die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung, ist also der Gesetzesbefehl, auf diese Nachteile Rücksicht zu nehmen, nur dur... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;BDG 1979 §93 Abs1 impl;LDG 1984 §70 Abs1 Z4;LDG 1984 §71 Abs1;LDG 1984 §95 Abs2;StGB §216;
Rechtssatz: Das strafrechtliche Delikt der Ausbeutung von Prostituierten nach § 216 und § 12 StGB stellt eine derart schwere Rechtsverletzung dar, dass eine andere Disziplinarmassnahme als jene der Entlassung von vo... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;BDG 1979 §93 Abs1 impl;LDG 1984 §29 Abs2;LDG 1984 §70 Abs1 Z4;LDG 1984 §71 Abs1;LDG 1984 §95 Abs2;
Rechtssatz: Die Disziplinarstrafe der Entlassung hat zum Ziel, das Dienstverhältnis von Landeslehrern aufzulösen, deren Vertrauenswürdigkeit zerstört ist, um damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Dem... mehr lesen...
Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: ArbVG §115 Abs3;ArbVG §116;ArbVG §39 Abs3;BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §44 Abs1;BDG 1979 §48 Abs1;BDG 1979 §92 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Ein beamtetes Betriebsratsmitglied, das unbestrittenermaßen gegen den Willen seines Vorgesetzten den ihm ausdrücklich aufgetragenen Dienst nicht erfüllt und sich ohne vorherige Einbringung eines Freizeitansuchen... mehr lesen...
Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: ArbVG §115 Abs3;ArbVG §116;ArbVG §39 Abs3;BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §44 Abs1;BDG 1979 §48 Abs1;BDG 1979 §92 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Ein Beamter ist auch als gewählter Zentralbetriebsrat bei der Ausübung der ihm mit dieser Stellung übertragenen Funktionen Beamter und den sich aus dieser Rechtsstellung für ihn ergebenden Pflichten unterworfen.... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z3;BDG 1979 §93 Abs1;
Rechtssatz: Bei der Strafbemessung nach § 93 Abs 1 BDG 1979 sind die nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden
Gründe: sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen sind daher vor allem die Schwere, ins... mehr lesen...
Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: ArbVG §115 Abs3;ArbVG §116;ArbVG §39 Abs3;BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §44 Abs1;BDG 1979 §48 Abs1;BDG 1979 §92 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Ein beamtetes Betriebsratsmitglied, das unbestrittenermaßen gegen den Willen seines Vorgesetzten den ihm ausdrücklich aufgetragenen Dienst nicht erfüllt und sich ohne vorherige Einbringung eines Freizeitansuchen... mehr lesen...
Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: ArbVG §115 Abs3;ArbVG §116;ArbVG §39 Abs3;BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §44 Abs1;BDG 1979 §48 Abs1;BDG 1979 §92 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Ein Beamter ist auch als gewählter Zentralbetriebsrat bei der Ausübung der ihm mit dieser Stellung übertragenen Funktionen Beamter und den sich aus dieser Rechtsstellung für ihn ergebenden Pflichten unterworfen.... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z3;BDG 1979 §93 Abs1;
Rechtssatz: Bei der Strafbemessung nach § 93 Abs 1 BDG 1979 sind die nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden
Gründe: sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen sind daher vor allem die Schwere, ins... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §95 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/09/0118 E 12. Oktober 1983 VwSlg 11184 A/1983 RS 2 Stammrechtssatz Das strafrechtliche Delikt liegt in der Verletzung eines der von der Rechtsordnung allgemein geschützten Rechtsgüter, in einer Störung der öffentlichen Ordnung. Der Zweck des Disziplinarrechtes hingegen ist nicht, gegen einen Be... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §43 Abs2;BDG 1979 §44 Abs1;BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93 Abs1 Satz1;
Rechtssatz: Wenn ein nicht im Dienst befindlicher Exekutivbeamter einen im Dienst befindlichen Kollegen ohne Grund gefährlich bedroht und ihn unter Drohung an dem Herbeirufen von Hilfe zu hindern versucht, wird dadurch nicht nur die Achtung, welche der Bfr zur Wahrnehmun... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §95 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/09/0118 E 12. Oktober 1983 VwSlg 11184 A/1983 RS 2 Stammrechtssatz Das strafrechtliche Delikt liegt in der Verletzung eines der von der Rechtsordnung allgemein geschützten Rechtsgüter, in einer Störung der öffentlichen Ordnung. Der Zweck des Disziplinarrechtes hingegen ist nicht, gegen einen Be... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §43 Abs2;BDG 1979 §44 Abs1;BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93 Abs1 Satz1;
Rechtssatz: Wenn ein nicht im Dienst befindlicher Exekutivbeamter einen im Dienst befindlichen Kollegen ohne Grund gefährlich bedroht und ihn unter Drohung an dem Herbeirufen von Hilfe zu hindern versucht, wird dadurch nicht nur die Achtung, welche der Bfr zur Wahrnehmun... mehr lesen...
Index: L24009 Gemeindebedienstete Wien63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 impl;DO Wr 1966 §19 Abs2;DO Wr 1966 §66; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1362/77 E 25. Juni 1980 VwSlg 10174 A/1980 RS 2 Stammrechtssatz Rechtfertigen die aus der Schwere des Dienstvergehens entstandenen Nachteile die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung, ist also der Gesetzesbefehl... mehr lesen...
Index: L24009 Gemeindebedienstete Wien63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;DO Wr 1966 §19 Abs2 idF 1979/026;DO Wr 1966 §57 idF 1979/026;DO Wr 1966 §66 idF 1979/026;
Rechtssatz: Bei der Art der Verfehlung des Bfrs (Unzucht mit Minderjährigen) kann nicht von einem Vergehen minderen Grades gesprochen werden. Auch die für das Standesansehen des Beamten entstandenen Nachtteile sind nicht als... mehr lesen...
Index: L24009 Gemeindebedienstete Wien63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;DO Wr 1966 §19 Abs2 idF 1979/026;DO Wr 1966 §57 idF 1979/026;DO Wr 1966 §66 idF 1979/026;
Rechtssatz: Bei der Art der Verfehlung des Bfrs (Unzucht mit Minderjährigen) kann nicht von einem Vergehen minderen Grades gesprochen werden. Auch die für das Standesansehen des Beamten entstandenen Nachtteile sind nicht als... mehr lesen...