RS Vwgh 1986/9/10 85/09/0146

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Veröffentlicht am 10.09.1986
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L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;
DO Wr 1966 §19 Abs2 idF 1979/026;
DO Wr 1966 §57 idF 1979/026;
DO Wr 1966 §66 idF 1979/026;

Rechtssatz

Bei der Art der Verfehlung des Bfrs (Unzucht mit Minderjährigen) kann nicht von einem Vergehen minderen Grades gesprochen werden. Auch die für das Standesansehen des Beamten entstandenen Nachtteile sind nicht als gering zu bezeichnen. Das bisherige anstandslose Verhalten des Bfrs kann nichts daran ändern, dass er als Beamter insb. in seiner Funktion (B-Beamter beim Kontrollamt der Gemeinde Wien) untragbar geworden ist und die Entlassung somit gerechtfertigt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090146.X01

Im RIS seit

21.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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