RS Vwgh 1989/1/19 88/09/0148

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Veröffentlicht am 19.01.1989
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;

Rechtssatz

Die langjährige einwandfreie Dienstleistung vermag den Vertrauensverlust nicht aufzuwiegen. Angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftat (hier: Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt nach den § 12 StGB, § 302 Abs 1 StGB; Vergehen des schweren Diebstahles unter Ausnützung einer Amtsstellung nach den § 127 Abs 1 StGB, § 128 Abs 1 Z 4 StGB, § 313 StGB sowie das Vergehen nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffenG) kommt eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung von vornherein nicht in Betracht, weshalb alle möglicherweise sonst gegebenen Milderungsgründe dahinstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988090148.X02

Im RIS seit

27.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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