RS Vwgh 1986/9/10 85/09/0189

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Veröffentlicht am 10.09.1986
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 impl;
DO Wr 1966 §19 Abs2;
DO Wr 1966 §66;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1362/77 E 25. Juni 1980 VwSlg 10174 A/1980 RS 2

Stammrechtssatz

Rechtfertigen die aus der Schwere des Dienstvergehens entstandenen Nachteile die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung, ist also der Gesetzesbefehl, auf diese Nachteile Rücksicht zu nehmen, nur durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung befolgt, so können andere Gründe, insbesondere auch das gesamte bisherige Verhalten des Beamten, nicht mehr entscheidend sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090189.X02

Im RIS seit

27.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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