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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §92 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1362/77 E 25. Juni 1980 VwSlg 10174 A/1980 RS 2Stammrechtssatz
Rechtfertigen die aus der Schwere des Dienstvergehens entstandenen Nachteile die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung, ist also der Gesetzesbefehl, auf diese Nachteile Rücksicht zu nehmen, nur durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung befolgt, so können andere Gründe, insbesondere auch das gesamte bisherige Verhalten des Beamten, nicht mehr entscheidend sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090189.X02Im RIS seit
27.10.2005