RS Vwgh 1987/10/22 87/09/0208

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Veröffentlicht am 22.10.1987
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;
BDG 1979 §93 Abs1 impl;
LDG 1984 §70 Abs1 Z4;
LDG 1984 §71 Abs1;
LDG 1984 §95 Abs2;

Rechtssatz

Rechtfertigen die aus der Schwere des Dienstvergehens entstandenen Nachteile die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung, ist also der Gesetzesbefehl, auf diese Nachteile Rücksicht zu nehmen, nur durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung befolgt, so können andere Gründe (bisheriges Wohlverhalten, Milderungsgründe) nicht mehr entscheidend sein (Hinweis auf E 25.6.1980, 1362/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090208.X06

Im RIS seit

11.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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