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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;Rechtssatz
Rechtfertigen die aus der Schwere des Dienstvergehens entstandenen Nachteile die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung, ist also der Gesetzesbefehl, auf diese Nachteile Rücksicht zu nehmen, nur durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung befolgt, so können andere Gründe (bisheriges Wohlverhalten, Milderungsgründe) nicht mehr entscheidend sein (Hinweis auf E 25.6.1980, 1362/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090208.X06Im RIS seit
11.04.2006Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009