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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;Rechtssatz
Das strafrechtliche Delikt der Ausbeutung von Prostituierten nach § 216 und § 12 StGB stellt eine derart schwere Rechtsverletzung dar, dass eine andere Disziplinarmassnahme als jene der Entlassung von vornherein nicht in Betracht kommt, weshalb alle möglicherweise sonst gegebenen Milderungsgründe dahinstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090208.X05Im RIS seit
11.04.2006Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009