RS Vwgh 1987/9/8 87/09/0139

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Veröffentlicht am 08.09.1987
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z3;
BDG 1979 §93 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Strafbemessung nach § 93 Abs 1 BDG 1979 sind die nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen sind daher vor allem die Schwere, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, der Grad des Verschuldens und der Beweggrund der Tat, ferner die Auswirkung der Tat für den Dienstgeber, für das Ansehen des Beschuldigten selbst und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und schließlich die bisherige dienstliche Führung des Beamten zu berücksichtigen. Die Disziplinarstrafe muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zu dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090139.X04

Im RIS seit

12.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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