Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93 Abs1;BDG 1979 §95 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/09/0118 E 12. Oktober 1983 VwSlg 11184 A/1983 RS 2 Stammrechtssatz Das strafrechtliche Delikt liegt in der Verletzung eines der von der Rechtsordnung allgemein geschützten Rechtsgüter, in einer Störung der öffentlichen Ordnung. Der Zweck des Disziplinarrechtes hingegen ist nic... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs2;BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93 Abs1;
Rechtssatz: Die Worte in seinem gesamten Verhalten (im § 43 Abs 2 BDG 1979) lassen den Schluß zu, daß hiedurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (Hinweis E 29.6.1989, 86/09/0164). Lege non distinguente kann daher a... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs2;BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Die Disziplinarstrafe der Entlassung hat nicht zum Ziel, dem Beamten einen Nachteil zuzufügen, ihn gleichsam zu bestrafen. Der Zweck besteht ausschließlich darin, das Dienstverhältnis von Beamten aufzulösen, deren Vertrauenswürdigkeit zerstört ist, um damit die Funktionsfähigkeit des öff Dienstes zu sichern. Demnach s... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §118 Abs2;BDG 1979 §92 Abs1 Z4;VwGG §42 Abs1;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Hebt der VwGH einen Teilschuldspruch (hier: wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit) auf, bestätigt er jedoch die verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung, so gilt das Disziplinarverfahren - im fortgesetzten Verfahren - im Hinblick auf § 118 Abs 2 BDG 1979 als ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93 Abs1;BDG 1979 §95 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/09/0118 E 12. Oktober 1983 VwSlg 11184 A/1983 RS 2 Stammrechtssatz Das strafrechtliche Delikt liegt in der Verletzung eines der von der Rechtsordnung allgemein geschützten Rechtsgüter, in einer Störung der öffentlichen Ordnung. Der Zweck des Disziplinarrechtes hingegen ist nic... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs2;BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93 Abs1;
Rechtssatz: Die Worte in seinem gesamten Verhalten (im § 43 Abs 2 BDG 1979) lassen den Schluß zu, daß hiedurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (Hinweis E 29.6.1989, 86/09/0164). Lege non distinguente kann daher a... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/09/0148 E 19. Jänner 1989 RS 4 Stammrechtssatz Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes (H... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93 Abs1;BDG 1979 §95 Abs1;BDG 1979 §95 Abs3;
Rechtssatz: Ein Beamter, der unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes ihm anvertrautes Gut zum Nachteil seiner Dienstbehörde veruntreut, ist grundsätzlich als Beamter nicht mehr tragbar, weil durch eine derartige Straftat nicht nur das Vertrauensverhältnis ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93 Abs1;BDG 1979 §95 Abs1;BDG 1979 §95 Abs3;
Rechtssatz: Wenn der Beamte mehrmals deliktisch gehandelt und zum Zeitpunkt der Entdeckung der Tat den Schaden nur zum Teil wieder gutzumachen hat, so ist die daraus abzuleitende Wiedergutmachungsabsicht bzgl des gesamten Betrages bei der Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten an sich i... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93 Abs1;BDG 1979 §95 Abs1;BDG 1979 §95 Abs3; Beachte Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 4;
2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 1;
(RIS: abwh)
Rechtssatz: Eine einwandfreie Dienstleistung nach Aufdeckung der Tat vermag den Vertrauensverlust nicht auf... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93 Abs1;BDG 1979 §95 Abs1;BDG 1979 §95 Abs3;
Rechtssatz: Die Kassenklarheit, Kassensicherheit und Kassenredlichkeit sind für ein geordnetes und zuverlässiges Kassenwesen grundlegende Voraussetzung. Darüber wird jeder Kassenbeamte in der Ausbildung und Einarbeitung belehrt. Trotz der vorgesehenen Kontrollen ist die Verwaltung nicht in der ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/09/0148 E 19. Jänner 1989 RS 5 Stammrechtssatz Rechtfertigen die aus der Schwere des Dienstvergehens entstandenen Nachteile die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung, ist also der Gesetzesbefehl, auf diese Nachteile Rücksicht zu nehmen, nur durch die Verhängung d... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/09/0148 E 19. Jänner 1989 RS 4 Stammrechtssatz Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes (H... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93 Abs1;BDG 1979 §95 Abs1;BDG 1979 §95 Abs3;
Rechtssatz: Ein Beamter, der unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes ihm anvertrautes Gut zum Nachteil seiner Dienstbehörde veruntreut, ist grundsätzlich als Beamter nicht mehr tragbar, weil durch eine derartige Straftat nicht nur das Vertrauensverhältnis ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93 Abs1;BDG 1979 §95 Abs1;BDG 1979 §95 Abs3;
Rechtssatz: Wenn der Beamte mehrmals deliktisch gehandelt und zum Zeitpunkt der Entdeckung der Tat den Schaden nur zum Teil wieder gutzumachen hat, so ist die daraus abzuleitende Wiedergutmachungsabsicht bzgl des gesamten Betrages bei der Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten an sich i... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93 Abs1;BDG 1979 §95 Abs1;BDG 1979 §95 Abs3; Beachte Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 4;
2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 1;
(RIS: abwh)
Rechtssatz: Eine einwandfreie Dienstleistung nach Aufdeckung der Tat vermag den Vertrauensverlust nicht auf... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93 Abs1;BDG 1979 §95 Abs1;BDG 1979 §95 Abs3;
Rechtssatz: Die Kassenklarheit, Kassensicherheit und Kassenredlichkeit sind für ein geordnetes und zuverlässiges Kassenwesen grundlegende Voraussetzung. Darüber wird jeder Kassenbeamte in der Ausbildung und Einarbeitung belehrt. Trotz der vorgesehenen Kontrollen ist die Verwaltung nicht in der ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/09/0148 E 19. Jänner 1989 RS 5 Stammrechtssatz Rechtfertigen die aus der Schwere des Dienstvergehens entstandenen Nachteile die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung, ist also der Gesetzesbefehl, auf diese Nachteile Rücksicht zu nehmen, nur durch die Verhängung d... mehr lesen...
Der im Jahr 1962 geborene Beschwerdeführer stand als Sicherheitswachebeamter (Inspektor) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Verkehrsabteilung, motorisierte Verkehrsgruppe, der Bundespolizeidirektion Wien. Das Landesgericht für Strafsachen Wien hatte den Beschwerdeführer mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 28. März 1988, 2 d Vr 13998/87, Hv 1394/88, schuldig erkannt, er habe am 28. Oktober 1987 in Wien als Sicherheitsw... mehr lesen...
Index: Dienstrecht - Disziplinarrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1BDG 1979 §43 Abs2BDG 1979 §44 Abs1BDG 1979 §92 Abs1 Z4BDG 1979 §93 Abs1
Rechtssatz: Der eingetretene schwere Vertrauensverlust kann weder durch die Einmaligkeit des Fehlverhaltens noch durch weitere Begleitumstände (hier: psychische Belastung durch Überschuldung; Alkoholeinwirkung; widersprüchliches Verhalten bei Regelung ... mehr lesen...
Index: Dienstrecht - Disziplinarrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1BDG 1979 §43 Abs2BDG 1979 §44 Abs1BDG 1979 §92 Abs1 Z4BDG 1979 §93 Abs1
Rechtssatz: Das Verhalten eines (Exekutivbeamten) Beamten, das in der pflichtwidrigen Unterlassung der Anzeige einer von Amts wegen zu verfolgenden Verwaltungsübertretung besteht, für die der Beamte von einem anderen für sich einen Vermögensvorteil for... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §126 Abs2;BDG 1979 §91 impl;BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;LDG 1984 §69;LDG 1984 §70 Abs1 Z4;LDG 1984 §71;LDG 1984 §95 Abs2;
Rechtssatz: Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit des Landeslehrers ist nach § 69 LDG die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. Unter Schuld ist die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin l... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93 Abs1;BDG 1979 §95 Abs3;
Rechtssatz: Durch den beim Delikt der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht (§ 215 StGB) gegebenen schweren Vertrauensverlust im Postbetrieb (Zustelldienst) ist die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unzumutbar, sodass nur die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht kommt. In diesem Fall ... mehr lesen...
Index: Dienstrecht - Disziplinarrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/09/0118 E 12. Oktober 1983 VwSlg 11184 A/1983 RS 5 Stammrechtssatz Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes, eine zwangsläufige Folgerung aus der Unvereinbarkeit eines Verhaltens mit... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §58 Abs2;AVG §59 Abs1;BDG 1979 §43 Abs2;BDG 1979 §92 Abs1 Z4;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Ist durch den gegebenen Vertrauensverlust bereits bei einem von den in zwei Anschuldigungspunkten erfassten Delikten die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unzumutbar, braucht auf die Frage nic... mehr lesen...
Index: Dienstrecht - Disziplinarrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1BDG 1979 §43 Abs2BDG 1979 §44 Abs1BDG 1979 §92 Abs1 Z4BDG 1979 §93 Abs1
Rechtssatz: Der eingetretene schwere Vertrauensverlust kann weder durch die Einmaligkeit des Fehlverhaltens noch durch weitere Begleitumstände (hier: psychische Belastung durch Überschuldung; Alkoholeinwirkung; widersprüchliches Verhalten bei Regelung ... mehr lesen...
Index: Dienstrecht - Disziplinarrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1BDG 1979 §43 Abs2BDG 1979 §44 Abs1BDG 1979 §92 Abs1 Z4BDG 1979 §93 Abs1
Rechtssatz: Das Verhalten eines (Exekutivbeamten) Beamten, das in der pflichtwidrigen Unterlassung der Anzeige einer von Amts wegen zu verfolgenden Verwaltungsübertretung besteht, für die der Beamte von einem anderen für sich einen Vermögensvorteil for... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §126 Abs2;BDG 1979 §91 impl;BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;LDG 1984 §69;LDG 1984 §70 Abs1 Z4;LDG 1984 §71;LDG 1984 §95 Abs2;
Rechtssatz: Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit des Landeslehrers ist nach § 69 LDG die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. Unter Schuld ist die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin l... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93 Abs1;BDG 1979 §95 Abs3;
Rechtssatz: Durch den beim Delikt der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht (§ 215 StGB) gegebenen schweren Vertrauensverlust im Postbetrieb (Zustelldienst) ist die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unzumutbar, sodass nur die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht kommt. In diesem Fall ... mehr lesen...
Index: Dienstrecht - Disziplinarrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §92 Abs1 Z4 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/09/0118 E 12. Oktober 1983 VwSlg 11184 A/1983 RS 5 Stammrechtssatz Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes, eine zwangsläufige Folgerung aus der Unvereinbarkeit eines Verhaltens mit... mehr lesen...