RS Vwgh 1987/4/30 86/09/0220

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Veröffentlicht am 30.04.1987
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1 Satz1;

Rechtssatz

Wenn ein nicht im Dienst befindlicher Exekutivbeamter einen im Dienst befindlichen Kollegen ohne Grund gefährlich bedroht und ihn unter Drohung an dem Herbeirufen von Hilfe zu hindern versucht, wird dadurch nicht nur die Achtung, welche der Bfr zur Wahrnehmung seines schwierigen Exekutivdienstes benötigt, sondern auch das Vertauensverhältnis das zwischen ihm und der Verwaltung besteht und die Grundlage des österreichischen Beamtentums bildet, schwer erschüttert. Wegen dieses außerordentlichen schweren Ansehensverlustes im Zusammenhang mit der mangelnden Beherrschtheit des Bfrs kann eine weitere Tragbarkeit des Beamten für einen geordneten Dienstbetrieb der Waffen tragenden Bundespolizei bei objektiver Betrachtung nicht mehr angenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090220.X01

Im RIS seit

22.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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