RS Vwgh 1989/1/19 88/09/0148

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Veröffentlicht am 19.01.1989
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93;

Rechtssatz

Rechtfertigen die aus der Schwere des Dienstvergehens entstandenen Nachteile die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung, ist also der Gesetzesbefehl, auf diese Nachteile Rücksicht zu nehmen, nur durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung befolgt, so können andere Gründe (Existenzvernichtung, Arbeitslosigkeit) nicht mehr entscheidend sein (Hinweis E 25.6.1980, 1362/77, VwSlg 10174 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988090148.X05

Im RIS seit

27.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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