RS Vwgh 1987/10/22 87/09/0208

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Veröffentlicht am 22.10.1987
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;
BDG 1979 §93 Abs1 impl;
LDG 1984 §29 Abs2;
LDG 1984 §70 Abs1 Z4;
LDG 1984 §71 Abs1;
LDG 1984 §95 Abs2;

Rechtssatz

Die Disziplinarstrafe der Entlassung hat zum Ziel, das Dienstverhältnis von Landeslehrern aufzulösen, deren Vertrauenswürdigkeit zerstört ist, um damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Demnach sind gegenüber zu stellen der Vertrauensverlust einerseits und die daraus resultierende Entlassung anderseits. Ist das Vertrauensverhältnis aber zerstört, so ist die Disziplinarstrafe der Entlassung die einzige mögliche Entscheidung, um den genannten Zweck der Verhängung einer Disziplinarstrafe gerecht zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090208.X04

Im RIS seit

11.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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