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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;Rechtssatz
Die Disziplinarstrafe der Entlassung hat zum Ziel, das Dienstverhältnis von Landeslehrern aufzulösen, deren Vertrauenswürdigkeit zerstört ist, um damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Demnach sind gegenüber zu stellen der Vertrauensverlust einerseits und die daraus resultierende Entlassung anderseits. Ist das Vertrauensverhältnis aber zerstört, so ist die Disziplinarstrafe der Entlassung die einzige mögliche Entscheidung, um den genannten Zweck der Verhängung einer Disziplinarstrafe gerecht zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090208.X04Im RIS seit
11.04.2006Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009