Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der "S. Güterbeförderungsges.m.b.H." in B. zugelassen, daß in ihrem Transportunternehmen beschäftigte namentlich bezeichnete Lenker zu näher bestimmten Zeiten 1.) zu Arbeitsleistungen herangezogen worden seien, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern lediglich bis zu 17 Stunden betra... mehr lesen...
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der "S Güterbeförderungsges.m.b.H." mit dem Sitz in B, zugelassen, daß in ihrem Transportunternehmen beschäftigte, namentlich bezeichnete Lenker zu näher bestimmten Zeiten 1. zu Arbeitsleistungen herangezogen worden seien, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern 12 Stunden = nach kol... mehr lesen...
I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K. Ges.m.b.H. in R. zu verantwortet, daß, wie bei der Überprüfung der Diagrammscheiben, betreffend die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (AZG) durch das Arbeitsinspektorat L. festgestellt werden sei, eine namentlich gen... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der "S Güterbeförderungsges.m.b.H." mit dem Sitz in B zugelassen, daß ein in ihrem Transportunternehmen beschäftigter, namentlich bezeichneter Lenker zu näher bestimmten Zeiten 1. zu Arbeitsleistungen herangezogen worden sei, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern 12 Stunden - nach ko... mehr lesen...
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der "S. Güterbeförderungsges.m.b.H." mit dem Sitz in B, zugelassen, daß in ihrem Transportunternehmen beschäftigte, namentlich bezeichnete Lenker zu näher bestimmten Zeiten 1. zu Arbeitsleistungen herangezogen worden seien, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern 12 Stunden - nach ko... mehr lesen...
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der "S. Güterbeförderungsges.m.b.H." mit dem Sitz in B., zugelassen, daß in ihrem Transportunternehmen beschäftigte namentlich bezeichnete Lenker zu näher bestimmten Zeiten 1.) zu Arbeitsleistungen herangezogen worden seien, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern lediglich bis zu 17... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der "S. Güterbeförderungsges.m.b.H." mit dem Sitz in B., zugelassen, daß ein in ihrem Transportunternehmen beschäftigter, namentlich bezeichneter Lenker zu näher bestimmten Zeiten 1. zu Arbeitsleistungen herangezogen worden sei, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern 12 Stunden - nach... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der "S. Güterbeförderungsges.m.b.H." mit dem Sitz in B. zugelassen, daß ein in ihrem Transportunternehmen beschäftigter, namentlich bezeichneter Lenker zu näher bestimmten Zeiten 1. zu Arbeitsleistungen herangezogen worden sei, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern 12 Stunden - nach ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §28 Abs1;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/08/0123 E 9. Juni 1988 RS 1 Stammrechtssatz Es ist nicht Aufgabe der Behörde, ein abstraktes Modell eines den Anforderungen entsprechenden Kontrollsystems zu entwerfen; die belangte Behörde hat vielmehr das vom Bf behauptete Kontrollsystem auf seine Tauglichkeit zu prüfen. ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen im Spruch: dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid hob der Landeshauptmann von Wien (die belangte Behörde) aus Anlaß der von der mitbeteiligten Partei erhobenen Berufung das Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 16. Bezirk vom 14. Oktober 1987 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 auf und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. c VStG 1950 wegen Eintrittes der Verfolgungsverjährung ein. Mit jenem hatte das Magistratische Bezi... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es laut Strafantrag des Arbeitsinspektorates Graz vom 10. Juni 1986, als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Arbeitgebers "T-Gesellschaft m.b.H.", mit dem Standort Graz, zu verantworten, daß, wie anläßlich einer Kontrolle des Lkw G 7.690 am 7. Mai 1986 am Rastplatz S 35 festgestellt worden sei, die Einsatzzeit des Fahrzeuglenkers J, geboren am 6. März 1952, vom 6. Mai auf ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §16 Abs2;AZG §28 Abs1;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung läßt es nicht zu, daß sich der Arbeitgeber aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt. Es muß ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die e... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §28 Abs1;VStG §44a lita;
Rechtssatz: Bei Übertretungen nach dem AZG ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Beschuldigte hätte handeln sollen; wenn eine solche Unterlassung beim Betrieb eines Unternehmens erfolgt ist, so fällt dieser Ort im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen. Ist jedoch eine Strafverfügung an " Herrn Franz N, Transp... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 des Arbeitszeitgesetzes bestraft, weil er am 28. Februar 1987 als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D-AG mit dem Sitz in X in der Filiale in Wien 10, Y-Straße n, im Zusammenhang mit Inventurarbeiten 21 namentlich angeführte Arbeitnehmer zu mehr als 10 Stunden täglicher Arbeitszeit herangezogen habe. In der Begründung: ... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §28 Abs1;AZG §9;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990190082.X01 Im RIS seit 02.07.1990 mehr lesen...
Mit getrennten Straferkenntnissen vom 23. März 1989 hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg den Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe jeweils als das gemäß § 9 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufene Organ der U-GmbH und somit als Arbeitgeber: 1) in Salzburg, X-Straße 42, die Dienstnehmerinnen a) A am 13. 2. 1987 von 6,55 bis 19,00 Uhr und am 14. 2. 1987 von 7,06 bis 19,00 Uhr; b) B am 13. 2. 1987 von 6,56 bis 19,00 Uhr und am 14. 2. 1987 von 6,58 bis 19,00 Uhr; c) C am 13... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;AZG §28 Abs1;AZG §7 Abs1;AZG §9;
Rechtssatz: Die bloß allgemeine Behauptung des Arbeitgebers, daß es Fälle gäbe, in welchen die Dienstnehmer schon lange vor dem Arbeitsbeginn an der Arbeitsstätte einträfen bzw erst längere Zeit nach dem Arbeitsende die Arbeitsstätte verließen und daß schließlich auch Pausen gemacht wurden, die... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft O vom 12. März 1987 wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer als vertretungsbefugtes Organ der Firma A-Gesellschaft m.b.H. mit dem Standort in R es unterlassen habe, der Aufforderung des Arbeitsinspektorates zur Vorlage der Arbeitszeitunterlagen betreffend fünf namentlich genannte Arbeitnehmer bis zum 26. August 1986 nachzukommen, wodurch er Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetz... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §28 Abs1;VStG §27 Abs1;
Rechtssatz: Wie der VwGH wiederholt dargelegt hat, hängt die örtliche Zuständigkeit der nach dem VStG einschreitenden Strafbehörden auch in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung beziehen (uzw auch im Falle einer in Filialen gegliederten Unternehmung) grundsätzlich nicht von dem Ort ab, an dem das Unternehm... mehr lesen...
I. 1. Unter dem Datum 18. April 1988 erließ der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Straferkenntnis, dessen Spruch: wie folgt lautet: "Sie haben es als der im vorliegenden Fall gem. § 28 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969 i.d.g.F. (kurz: AZG) bzw. § 27 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983 (kurz. ARG) haftbare Arbeitgeber der Fa. 'R-GmbH', Linz, X-Straße (handelsrechtlicher Geschäftsführer gem. § 9 Abs. 1 V... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: ARG 1984 §27 Abs1;ARG 1984 §3 Abs2;AVG §37;AVG §45 Abs2;AZG §12 Abs1;AZG §28 Abs1;AZG §3 Abs1;AZG §9;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Die Tatsache des spezifischen Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer allein kann nicht dazu führen, daß den Aussagen der im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens betreffe... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §28 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/11/0144 E 11. Juni 1986 RS 2 Stammrechtssatz Bevollmächtigter ist eine Person, die mit ihrem Einverständnis vom Arbeitgeber mit der Überwachung der Einhaltung der jeweiligen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen betraut und von diesem mit den entsprechenden Anordnungsbefugnissen und Entscheidungsbefugnissen zu ihrer Du... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §28 Abs1;VStG §5 Abs2;
Rechtssatz: Der Ausspruch von Verwarnungen ist allein keine wirksame Anordnungsbefugnis und Entscheidungsbefugnis, um Übertretungen des AZG zu verhindern. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988080095.X05 Im RIS seit 03.05.2001 mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §28 Abs1;VStG §9 Abs1;VStG §9 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/08/0081 E 13. Juni 1989 RS 1 Stammrechtssatz Bei der Bestellung eines Bevollmächtigten nach § 28 Abs 1 AZG müssen nicht die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs 4 VStG (zB die nachweisliche Zustimmung des Beauftragten) eingehalten werden und besteht demnach keine Identität... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AVG §39 Abs2;AVG §66 Abs4;AZG §28 Abs1;VStG §5 Abs1;VStG §9 Abs2;VStG §9 Abs4;VwRallg;
Rechtssatz: Ob für eine bestimmte Person als Bevollmächtigten die Voraussetzungen iSd § 28 Abs 1 AZG zutreffen (Hinweis E 11.6.1986, 83/11/0144), hat die belBeh in dem gegen eine bestimmte Person eingeleiteten Strafverfahren, uzw a... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §28 Abs1;VStG §9 Abs1;VStG §9 Abs2;
Rechtssatz: Bei der Bestellung eines Bevollmächtigten nach § 28 Abs 1 AZG müssen nicht die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs 4 VStG (zB die nachweisliche Zustimmung des Beauftragten) eingehalten werden und besteht demnach keine Identität zwischen dem verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG und de... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §12;AZG §14;AZG §16;AZG §28 Abs1;KJBG 1948 §30; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/11/0091 E 21. November 1984 RS 2 Stammrechtssatz Normadressat der Bestimmungen des KJBG ist - ebenso wie dies etwa auch für die Bestimmungen des AZG gilt - nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sondern dessen Arbeitgeber. Ein Zuwiderhandeln gegen Arbeitszeitvorschriften durch den Arbeitgebe... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §12;AZG §14;AZG §16;AZG §28 Abs1;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1181/80 E 11. Oktober 1983 VwSlg 11177 A/1983 RS 3 Stammrechtssatz Die Übertretungen nach §§ 12, 14, 16 AZG jeweils iVm § 28 Abs 1 AZG sind Ungehorsamsdelikte. Hiebei trifft den Beschuldigten die Beweislast dafür, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Ver... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §16 Abs4;AZG §28 Abs1;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Ein Zuwiderhandeln gegen Arbeitszeitvorschriften durch den Arbeitgeber (den Bevollmächtigten) in strafrechtlicher Hinsicht - dem objektiven Tatbestand nach - liegt immer dann vor, wenn ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt. Die... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §12;AZG §14;AZG §16;AZG §28 Abs1;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1181/80 E 11. Oktober 1983 VwSlg 11177 A/1983 RS 3 Stammrechtssatz Die Übertretungen nach §§ 12, 14, 16 AZG jeweils iVm § 28 Abs 1 AZG sind Ungehorsamsdelikte. Hiebei trifft den Beschuldigten die Beweislast dafür, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Ver... mehr lesen...