TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/19 90/19/0360

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Veröffentlicht am 19.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §14;
AZG §28 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0361

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissärin Dr. Kral, über die Beschwerden des N, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Mai 1990, Zl. Ge-43.748/41990/Pan/Lb, und Ge-43.747/4-1990/Pan/Lb, jeweils betreffend Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden in Ansehung der Strafund Kostenaussprüche wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von je S 10.533,--, insgesamt S 21.060,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K. Ges.m.b.H. in R. zu verantwortet, daß, wie bei der Überprüfung der Diagrammscheiben, betreffend die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (AZG) durch das Arbeitsinspektorat L. festgestellt werden sei, eine namentlich genannte Person am 17. April 1989 9 Stunden, 30 Minuten, am 9. Mai 1989 9 Stunden, 25 Minuten, und vom 10. Mai 1989 zum 11. Mai 1989 8 Stunden, 35 Minuten, an Lenkzeit eingesetzt worden sei, obwohl diese nur Stunden betragen dürfe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 AZG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 3.000,-

(Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu hg. Zl. 90/19/036() protokollierte Beschwerde.

II. Mit einem weiteren, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K. Ges.m.b.H. in R. zu verantworten, daß, wie bei der Überprüfung der Diagrammscheiben, betreffend die Einhaltung des AZG durch das Arbeitsinspektorat L. festgestellt worden sei, ein namentlich genannter Lenker am z. April 1989 und am 4. Juni 1989 jeweils mit einer Lenkzeit von 9 Stunden eingesetzt worden sei, obwohl diese nur 8 Stunden betragen dürfe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 in Verbindung mit § 14 AZG begangen. Es werde eine Geldstrafe von

S 3.000,-- 3 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 90/19/0361 protokollierte Beschwerde.

III. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden werfen des sachlichen, rechtlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat erwogen:

Gemäß § 14 Abs. 1 AZG umfaßt die Arbeitszeit für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen unbeschadet des § 2 die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und Zeiten der Arbeitsbereitschaft. Nach dem ersten Satz des Abs. 2 dieser Bestimmung darf innerhalb der nach Abschnitt 2 zulässigen Arbeitszeit die gesamte Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten 8 Standen und innerhalb einer Woche 48 Stunden nicht überschreiten. Unter dem Blickwinkel des § 44a lit. b VStG 1950 ist festzuhalten, daß darin, daß in den mit den angefochtenen Bescheiden übernommenen Sprüchen des jeweiligen erstinstanzlichen Straferkenntnisses als verletzte Verwaltungsvorschrift nur "§ 14" ohne weitere Differenzierung angegeben wurde, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/19/0352).

Zu den vom Beschwerdeführer gegen die Schuldsprüche ins Treffen geführten Einwänden genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG, auf das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/19/0352, zu verweisen. i

Allerdings sind die Beschwerden in Ansehung der Strafaussprüche begründet. Auch hiebei genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das zitierte Erkenntnis Bezug zu nehmen. Aus den dort dargelegten Gründen waren die angefochtenen Bescheide in Ansehung der Straf- und Kostenaussprüche gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

W i e n , am 19. November 1990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190360.X00

Im RIS seit

24.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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