RS Vwgh 1990/4/23 90/19/0056

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Veröffentlicht am 23.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AZG §12 Abs1;
AZG §28 Abs1;
AZG §3 Abs1;
AZG §9;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Tatsache des spezifischen Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer allein kann nicht dazu führen, daß den Aussagen der im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens betreffend Übertretung des AZG als Zeugen einvernommenen Arbeitnehmers der Wahrheitsgehalt abzusprechen sei. Auch hier hat die Behörde nicht anders als sonst im Rahmen einer auf den konkreten Einzelfall abgestellten Beweiswürdigung ihre Erwägungen offen zu legen, weswegen sie einem Zeugen nicht glaubt.

Schlagworte

freie BeweiswürdigungBeweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190056.X01

Im RIS seit

23.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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