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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ARG 1984 §27 Abs1;Rechtssatz
Die Tatsache des spezifischen Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer allein kann nicht dazu führen, daß den Aussagen der im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens betreffend Übertretung des AZG als Zeugen einvernommenen Arbeitnehmers der Wahrheitsgehalt abzusprechen sei. Auch hier hat die Behörde nicht anders als sonst im Rahmen einer auf den konkreten Einzelfall abgestellten Beweiswürdigung ihre Erwägungen offen zu legen, weswegen sie einem Zeugen nicht glaubt.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungBeweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190056.X01Im RIS seit
23.04.1990Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013